Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 8 O 8/20) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 3. Dezember 2021 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger, ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und Eindrehfiltern für Zigaretten zusammengeschlossen sind, verlangt von den Beklagten die Unterlassung verschiedener Werbeaussagen, die der Beklagte zu 2) im Rahmen eines auf der Plattform A. abrufbaren Videos aufgestellt hat.
Als Fachverband nimmt der Kläger seiner Satzung entsprechend die kollektiven gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr. Da diverse Mitglieder des Klägers u.a. auf dem deutschen Markt tätig sind, überwacht der Kläger in Ausübung seiner Aufgaben das Marktgeschehen auf dem deutschen Markt.
Die Beklagte zu 1) ist in T., Deutschland, ansässig und vertreibt Raucherbedarfsartikel an Groß- und Einzelhändler weltweit, u.a. in Deutschland. Zu ihrem Produktsortiment gehören u.a. diverse "Roll your own"-Produkte. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1) I.1.com enthält einen Reiter mit der Bezeichnung "...", unter dem die von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertriebenen Marken abrufbar sind. Das wichtigste Produkt der insgesamt zehn dargestellten Marken ist das Produkt "P.1", bei dem es sich um Eindrehpapier für Zigaretten handelt. Klickt der Internetnutzer auf der Homepage der Beklagten zu 1) die Kachel mit der Bezeichnung "P.1" an, wird er auf die Internetseite I.2.com weitergeleitet. Hier wiederum befindet sich oben rechts eine Verlinkung zu dem A.-Account mit der Bezeichnung "I.3", der von dem Beklagten zu 2) betrieben wird. Auf dem von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertriebenen Zigarettenpapier finden sich die Aufdrucke "I.4" und "I.2.com".
Der Beklagte zu 2) war in der Vergangenheit einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er postete im Jahr 2018 auf den A.-Accounts "I.3" und "I.5" ein Video, das der Kläger als Anlage K9 zur Akte gereicht hat. Auf dem beanstandeten Video ist der Beklagte zu 2) zu sehen, der in englischer Sprache über Eindrehpapiere spricht. Eine deutsche Übersetzung des englischsprachigen Textes findet sich in Anlage K10. In dem Video heißt es unter anderem:
- "It had chalk in it." ("Es enthielt Kalk.")
- It had bleach in it." ("Es enthielt Bleichmittel.")
- It had E150c in it." (Es enthielt E150c")
- "Other papers when they want them to look like "P.1" - just naturally brown and that has none of this shit in [...] - what they do is they basically sell you the same papers, substantially similar to the ones they sold your parents in the 80ies, they just add more brown dye."
("Wenn sie wollen, dass andere Papiere wie "P.1" aussehen - natürlich braun, es enthält nichts von diesem Scheiß [...] - also was sie machen ist, sie verkaufen euch im Prinzip dieselben Papiere, im wesentlichen ähnlich zu denen, die sie euren Eltern in den 80er Jahren verkauft haben, sie setzen nur mehr braunen Farbstoff zu.")
Dabei weist der Beklagte zu 2) auf einen Haufen weißer Krümel, einen Kanister mit Bleichmittel und eine dunkel gefärbte Flasche mit dem Stoff Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c).
Der Kläger ist der Auffassung, die vorgenannten Aussagen des Beklagten zu 2) seien unzutreffend und im Gesamtkontext des Videos geeignet, von Mitgliedern des Klägers hergestellte und in Deutschland vertriebene Eindrehpapiere zu verunglimpfen. Insofern verstehe der Zuhörer die im Video enthaltenen Formulierungen "many other rolling papers" und "a lot of them" (auch) als Hinweis auf die Produkte der Mitglieder des Klägers. Insgesamt präsentiere sich der Beklagte zu 2) so, dass er die unwissenden Verbraucher über die Verwendung der genannten - als gesundheitsschädlich präsentierten - Eindrehpapiere der Wettbewerber aufklären wolle und diese Produkte im Gegensatz zum guten und reinen "P.1-Eindrehpapier" der Beklagten zu 1) stünden.
Der Kläger, der die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen begehrt, hat erstinstanzlich zunächst behauptet, die braunen Eindrehpapiere seiner Mitglieder würden weder Kalk noch Bleichmittel noch den Farbstoff E150c enthalten. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger dies dahingehend eingeschränkt, dass es im Hinblick auf Kalk zu Rückständen in braunem Eindrehpapier kommen könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn in der Produktionslinie zuvor die Produktion nicht-brauner Eindrehpapiere gelaufen sei, bei denen Kalk als Füllstoff verwendet werde. Das für die Produktion der braunen Eindrehpapiere...