Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 26.11.2015; Aktenzeichen 4 O 274/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.11.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Wuppertal geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 26.039,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Unter dem 13.09.2009 schlossen die Parteien ein Baudarlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 110.000,00 Euro. Das Darlehen war jährlich mit 5,400 v.H. zu verzinsen. Der effektive Jahreszins betrug 5,54 %. Das Darlehen war durch eine Grundschuld gesichert. Unter dem 14.06.2012 teilte die Beklagte den Klägern im Rahmen eines "Aufhebungsvertrages" unter näherer Berechnung im Einzelnen mit, dass die vorzeitige Ablösung und Beendigung des Festzinsdarlehens nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 26.039,47 Euro möglich sei. Die Kläger zahlten diesen Betrag im Rahmen der Abwicklung des Baudarlehens und beendeten im Juni 2012 die vertraglichen Beziehungen der Parteien. Wegen der Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf Blatt 9/10 GA verwiesen. Mit Schreiben vom 26.05.2015 widerriefen die Kläger den ursprünglichen Darlehensvertrag vom 13.09.2009 und forderten die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich Zinsen bis zum 09.06.2015 auf.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten auch im Jahre 2015 noch wirksam vom ursprünglichen Darlehensvertrag zurücktreten können, da dieser keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung zum Widerrufsrecht enthalten habe. So habe die im Vertrag übernommene Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht nicht dem gesetzlichen Muster nach § 14 BGB Info-Verordnung entsprochen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung hätten sie nicht auf ihr Widerrufsrecht verzichtet, das ihnen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung unbekannt gewesen sei. Im Übrigen sei das Recht zum Widerruf eines Vertrages bei unwirksamer Belehrung niemals ausgeschlossen. Eine Aufhebungsvereinbarung stelle nur eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in anderer Form dar. Die Aufhebungsvereinbarung habe auf das Widerrufsrecht keine Auswirkung und könne dieses nicht beseitigen.
Demgegenüber hat die Beklagte die erteilte Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist daher für abgelaufen gehalten. Überdies sei der Darlehensvertrag aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vollständig erledigt, erfüllt und abgewickelt, woraus folge, dass die Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt hätten. Vorsorglich hat sie geltend gemacht, sie müsse Nutzungsentschädigung nur im Hinblick auf die empfangenen Zinszahlungen leisten, nicht jedoch im Hinblick auf die Tilgungsleistungen. Im Übrigen müsse sie nur ihre tatsächlich gezogenen Nutzungen zahlen. Sie habe für die Refinanzierung von Verbraucherdarlehen durchgängig die sog. Pfandbriefkurve" zugrunde gelegt und verwendet, wie sie vom Verband Deutscher Pfandbriefbanken herausgegeben werde. Die Zinsen, die sie für das entsprechende, von ihr selbst aufgenommene Refinanzierungsdarlehen, habe zahlen müssen, seien lediglich 1,27 % niedriger gewesen als die mit den Klägern vereinbarten Zinsen. Dies zugrunde gelegt müsse sie an die Kläger allenfalls einen Betrag von 13.220,49 EUR zurückzahlen. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage H1 (GA 25 ff.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte habe zwar einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung der Kläger erlangt. Ihr stehe jedoch ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung aus der Aufhebungsvereinbarung vom 14.06.2012 zu. Weder habe der Rechtsgrund von Anfang an gefehlt noch sei er später weggefallen, § 812 Abs. 1 S. 1, 1., 2. Alt. BGB.
Die Beklagte habe gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 26.930,47 Euro gehabt. Die Beklagte habe mit dem als "Aufhebungsvertrag" von ihr unterschriebenen Schriftstück vom 14.06.2012 den Klägern unter näherer Berechnung im Einzelnen mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen sie der Ablösung des Festzinsdarlehens und damit ...