Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 2 O 301/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) wird das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 125.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2012 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger zu 3) und 4) als Gesamtgläubiger 138.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen und die Kläger zu 3) und 4) sind ihrer Berufung gegen das vorgenannte Urteil verlustig.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 30/09, Landgericht Kleve tragen die Kläger zu 26 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 26 %.

Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind zu 26 % von den Klägern zu tragen, im Übrigen trägt sie die Beklagte zu 1) selbst. Der Beklagte zu 2) hat seine in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3) und 4) werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 34 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 66% auferlegt.

Die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind zu 52 % von den Klägern zu 3) und 4) zu ersetzen, im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) sie selbst. Der Beklagte zu 2) hat in die ihm in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Beklagte zu 2) hat den Klägern zu 3) und 4) die Hälfte der in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen tragen die Kläger zu 3) und 4) diese Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Beklagte zu 1) befasst sich mit Holzrahmenbau, der Beklagte zu 2) betreibt ein Bauunternehmen. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße ... in Stadt 1, die Kläger zu 3) und 4) sind Eigentümer des in der Nähe gelegenen Grundstücks B-Straße ... in Stadt 1. Die Kläger traten im Juni 2003 an die Beklagte zu 1) heran und baten um eine Baukostenkalkulation für die Errichtung von Häusern in Holzrahmenbauweise auf dem jeweiligen Grundstück. Das Grundstück der Kläger zu 1) und 2) war zu diesem Zeitpunkt mit einem unterkellerten Gebäude bebaut, das sie abreißen und auf dem sie ein freistehendes nicht unterkellertes Haus neu errichten lassen wollten. Das Haus der Kläger zu 3) und 4) sollte als nicht unterkellerte Doppelhaushälfte an die Wand des - ebenfalls von der Beklagten zu 1) in Holzrahmenbauweise zu errichtenden - unterkellerten Nachbarhauses angebaut werden. Jeweils unter dem 14.08.2003 erstellte die Beklagte zu 1) zwei Kostenaufstellungen für die Errichtung der beiden nicht unterkellerten Häuser (Sonderband). Bei beiden Hausgrundstücken mussten vor Baubeginn die früheren Kellerräume bzw. die für die Errichtung des (teilweise unterkellerten) Doppelhauses entstandene Baugrube auf der im Eigentum der Beklagten zu 3) und 4) stehenden Grundstückshälfte verfüllt werden. Die entsprechenden Erdarbeiten sollte laut den Kostenaufstellungen der Beklagten zu 1) ein von den Klägern selbst auszuwählendes und zu beauftragendes örtliches Unternehmen ausführen. Die Kostenaufstellungen enthielten keine Vorgaben dazu, mit welchem Material die Baugruben verfüllt werden sollten. Als Rohbauunternehmer für die Beton- und Maurerarbeiten benannte die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2), mit dem die Beklagte zu 1) bei der Erstellung von Neubauten in Holzrahmenbauweise häufig zusammenarbeitet. Der Beklagte zu 2) erstellte seine Angebote betreffend Beton- und Maurerarbeiten (vom 25.8.2003, GA Bl. 200, 23.10.2003, GA Bl. 206 und 1.10.2003, GA Bl. 220) aufgrund von planerischen Vorgaben der Beklagten zu 1). Entsprechend den statischen Berechnungen der Beklagten zu 1) waren in den Angeboten des Beklagten zu 2) eine Sohlplatte mit einer Dicke d= 20 cm inklusive einer Bewehrung bestehend aus einer...

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