Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.06.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus mit Vereinbarung vom 10.09.2009 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.05.2009, Bl. 142 - 143 GA) abgetretenem Recht des Zeugen M. einen Schadenersatzanspruch aus Anlass des Erwerbs von Aktien der Beklagten durch den Zeugen am 26.07.2007 geltend.
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Größter Aktionär der Beklagten war die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die zu 80 % dem Bund und zu 20 % den Bundesländern gehört. Die Beklagte versteht sich als Kreditinstitut für den Mittelstand und hat sich vor allem mit der Finanzierung von Krediten für mittelständische Unternehmen einen Namen gemacht.
Seit dem Jahr 2001 war die Beklagte über diesen Bereich hinaus in dem um die Jahrtausendwende entstandenen internationalen Kapitalmarkt sogenannter strukturierter Forderungsportfolien und im Zusammenhang damit auch im Geschäftsbereich Verbriefungen tätig geworden und zwar sowohl unmittelbar durch eigene Investments - die Mitte 2007 ein Volumen von 6,8 Mrd. EUR hatten - als auch mittelbar durch die Gewährung von Liquiditätslinien und die Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Zweckgesellschaften, die ihrerseits unmittelbar in diese Finanzprodukte investierten. Gegenstand beider Investmentbereiche waren auch solche Finanzprodukte, die sich zumindest zum Teil auf Portfolien mit Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt, darunter auch sogenannte Subprimes, beziehen. Insoweit unterhielt die Beklagte geschäftliche Beziehungen zu einem Zweckgesellschaftenverbund namens "R. Conduit" (im Folgenden R. Conduit). Dieses Conduit besteht aus verschiedenen, im Jahre 2001 zum Zweck des Erwerbs und der Verwaltung von Vermögenswerten gegründeten sogenannten Ankaufsgesellschaften sowie der "A." mit Sitz in D./USA als Refinanzierungsgesellschaft. Das R. Conduit erwirtschaftete über 90 % seiner Erträge durch Investments in verbriefte internationale Forderungsportfolien. Hierbei kauften die Ankaufsgesellschaften u.a. sogenannte "C. (Cs.)" an, was durch die Ausgabe von sogenannten A. (A.) durch die Refinanzierungsgesellschaft am Kapitalmarkt refinanziert wurde. Zur Refinanzierung gaben die Ankaufsgesellschaften sogenannte CP. (CP.) aus, die von der Refinanzierungsgesellschaft, hier der R., angekauft wurden, wobei diese ihrerseits den Erwerb durch die Ausgabe von A.s refinanzierte. Beide Arten von Wertpapieren wurden mit relativ kurzer Laufzeit am Kapitalmarkt platziert und gehandelt. Um das Rating der von den Zweckgesellschaften ausgegebenen A.s und damit deren Handelbarkeit weiter zu verbessern, werden diese üblicherweise gegen Entgelt durch Liquiditätslinien von Kreditinstituten zusätzlich abgesichert.
Die Beklagte war mit dem R. Conduit durch Beratungsleistungen, die seit dem Jahr 2006 von der I. C. GmbH (im Folgenden I. I. C. GMBH) erbracht wurden, und durch zur Verfügung gestellte Liquiditätslinien geschäftlich verbunden. Für beide Leistungen erhielt sie Vergütungen und erzielte dabei Renditen, die ihr Ergebnis verbesserten. Die den Ankaufsgesellschaften von der Beklagten gestellten Liquiditätslinien beliefen sich Ende Juli 2007 auf etwa 8,1 Mrd. EUR, daneben bestanden zugunsten des R. Conduit Kreditlinien anderer Kreditinstitute. Die Beklagte wiederum refinanzierte sich über den Interbankenmarkt.
Im US-Hypothekenmarkt häuften sich wegen stark gestiegener Zinsen, einem allgemeinen Preisverfall von Immobilien und sehr niedriger Kreditvergabestandards seit dem Frühjahr 2007 die Ausfälle von Immobilienkrediten. Auch diese Immobilien-kredite waren auf dem Kapitalmarkt zu Paketen gebündelt in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelt worden. Mitte Juli 2007 begannen Ratingagenturen damit, ihre Ratings wegen höherer Ausfallrisiken insbesondere für großzügig vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität, sogenannter Subprimes, für viele dieser Produkte herabzustufen. Es gab Gerüchte, nach denen die Beklagte mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko treffe. Etwa seit Mitte Juli 2007 sanken die Preise für die durch sie emittierten Anleihen. Auch weiteten sich die B. der Beklagten, d.h. die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung, aus, da der Markt offenbar ein höheres Ausfallrisiko annahm. Zudem stieg der Preis für sogenannte D. (D.) auf die Beklagte an, am 20.07.2007 gab es bei B. erstmals eine veröffentlichte Preisstellung auf die D. auf die I. Der Kurs der Aktie der Beklagten fiel derweil bei hohen Handelsumsätzen, wegen des dama...