Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 210/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A) Die Beklagte ist in der Anzeigenvermittlung bzw. Anzeigenwerbung tätig. Die Klägerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bochums eingetragen (HRB ...), wobei als Gegenstand des Unternehmens die A. angegeben ist. In der Vergangenheit haben die Parteien u.a. einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bochum (Az.: I-13 O 120/12) geführt, in dem die hiesige Beklagte gegen die hiesige Klägerin wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Werbung erfolgreich geltend gemacht hat.

Die Beklagte betreibt die Internetseite https://www...X1. Auf dieser Internetseite gibt es eine Menüleiste mit dem Menüpunkt "B.". Wählt man diesen an, werden wiederum mehrere Untermenüpunkte angezeigt, darunter die Rubrik "C.". Über diesen gelangt man auf eine Internetseite, auf der die Beklagte vor vermeintlich unseriösen Werbemethoden warnt. Im Anschluss wird der Inhalt des gegen die Klägerin vor dem Landgericht Bochum ergangenen Urteils wie folgt wiedergegeben:

Von der Darstellung des Bildes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen der Klägerin, also den Namen "A. (haftungsbeschränkt)", im Internet im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Bochum, Aktenzeichen I-13 O 120/12, vom 11.09.2013 zu veröffentlichen, wie auf der Internetseite https://www...X1 geschehen, wie nachstehend ersichtlich [Es folgt der vorstehend wiedergegebene Ausdruck].

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klageantrag hinreichend bestimmt sei, da dieser sich auf eine klar umrissene Verletzungshandlung beziehe. Die Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG. Zwischen den Parteien bestehe noch immer ein Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin sei im Handelsregister mit dem Geschäftszweck der Anzeigenvermittlung eingetragen. Dass ihre Geschäftsführerin noch ein weiteres Unternehmen mit identischem Geschäftszweck führe, belege nichts Anderes. Es liege eine geschäftliche Handlung vor wegen eines unzweideutigen Bezugs der Beklagten zur eigenen Tätigkeit. Die streitgegenständliche Darstellung des Urteils auf der Internetseite der Beklagten im Zusammenhang mit der Warnung vor unlauteren Werbemethoden beinhalte eine unzulässige Herabsetzung und Verunglimpfung der Klägerin. Die zu dieser Feststellung erforderliche Gesamtabwägung falle zulasten der Beklagten aus. Diese verfolge kein öffentliches Informationsinteresse, denn die Klägerin nehme nach dem Vortrag der Beklagten am aktiven Geschäftsverkehr nicht mehr teil. Der Veröffentlichung liege ein persönlicher Konflikt der Parteien zugrunde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der vorzunehmenden richtlinienkonformen Auslegung. Nach der Richtlinie 2006/114/EG könne eine Äußerung nicht wettbewerbswidrig sein, wenn sie in einem Vergleich nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zulässig wäre. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs scheide aber ein zulässiger Vergleich aus, da dieser irreführend wäre.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Das Landgericht habe diesbezüglich unzulässigerweise nur auf den Handelsregisterauszug abgestellt. Es habe ferner fälschlicherweise die Darlegungslast dafür, dass die Klägerin ihre Geschäftsfähigkeit eingestellt habe, der Beklagten auferlegt. Auch seien die Tatsachenfeststellungen widersprüchlich. Das Landgericht gehe außerdem davon aus, dass die Klägerin in der Anzeigenwerbung bzw. Anzeigenvermittlung tätig sei, aber gleichzeitig nach dem Vortrag der Beklagten nicht mehr am aktiven Geschäftsverkehr teilnehme. Die Beklagte habe sich aber nur auf das Wettbewerbsverhältnis bezogen, nicht auf andere geschäftliche Tätigkeiten. Die Veröffentlichung des Urteils sei keine geschäftliche Handlung, denn dabei habe die Beklagte nicht die Förderung des eigenen Absatzes bezweckt, sondern jeden Besucher der Internetseite informieren wollen. Sie wolle nur nicht Kunden an unseriöse Unternehmen ver...

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