Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung eines Patents für eine Tintenpatrone in einer Nachfülleinheit
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.09.2008) |
Tenor
I.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 11. September 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu insgesamt 6 Monaten, welche an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Tintenpatronen zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche einen Patronenhauptkörper aufweisen mit einer Frontfläche, einer der Frontfläche gegenüber liegenden Rückfläche, wenigstens einer Seitenfläche, welche die Frontfläche mit der Rückfläche verbindet, einer Bodenfläche, welche die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet und einer der Bodenfläche gegenüber liegenden oberen Fläche, welche die Frontfläche, die Rückfläche und die Seitenfläche verbindet,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 020 XXX anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Patronenhauptkörper an seiner Rückfläche ein Tintenzuführungsventil und an einer Grenze zwischen der Seitenfläche und der Bodenfläche eine Eingriffsnut aufweist, die sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers von der Rückfläche bis zu einer unmittelbar benachbarten Frontfläche ausgebildeten Endfläche der Eingriffsnut erstreckt,
wobei diese Eingriffsnut einen Nutteil mit einer geringen Tiefe, der an der Rückfläche ausmündet, einen Grenztnutteil, der sich an den Nutteil mit der geringen Tiefe anschließt und sich allmählich in vertikaler Richtung vergrößert, und einen tiefen Nutteil, der sich an den Grenznutteil anschließt, aufweist,
sowie eine obere Nut aufweist, die an der Grenze der Seitenfläche und der Oberseite ausgebildet ist und sich in Längsrichtung des Patronenhauptkörpers von der Frontfläche bis zur Rückfläche erstreckt,
wenn die sich einander gegenüber liegenden Oberflächen eines an der Tintenpatrone befindlichen Vorsprungs für einen Tintenerfassungssensor die Form eines Prismas beispielsweise gemäß nachstehender Abbildung aufweisen:
II.
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Antragstellerin zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,-- Euro erbringt.
III.
Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500.000,-- Euro.
Gründe
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil, auf dessen Ausführungen zunächst Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung in Bezug auf Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Da sich die im vorliegenden Verfahren angegriffene Patrone von derjenigen aus dem Verfahren I-2 U 112/08 unterscheidet - die Unterschiede sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils im einzelnen aufgeführt - greift der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nicht durch.
Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Tintenpatrone der Antragsgegnerin mit der in Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters beschriebenen technischen Lehre wortsinngemäß übereinstimmt und diese gegenüber dem Stand der Technik schutzfähig ist. Auch der von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren neu eingeführte und auch im Löschungsverfahren ergänzend vorgelegte Stand der Technik ändert an diesem Ergebnis nichts.
I.
Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft mit seinem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schutzanspruch 1 eine Tintenpatrone, die in einem Gehäuse eines Tintenstrahldruckers untergebracht ist (vgl. Verfügungsgebrauchsmusterschrift Figuren 1 und 2) und mit diesem Gehäuse zusammen eine Einheit bildet, die die Verfügungsgebrauchsmusterschrift als Nachfülleinheit bezeichnet (vgl. Schutzansprüche 8 - 10 und Absätze [0033] und [0048] ff.). Zum Austausch der Patrone wird eine Gehäuseklappe geöffnet, die vorhandene Patrone herausgenommen, die neue Patrone eingeschoben, bis die Tintenzuführnadel in sie eingreift und die Gehäuseklappe anschließend geschlossen, so dass die Tintenpatrone wieder sicher im Gehäuse gehalten wird (Verfügungsgebrauchsmusterschrift Absätze [0001] bis [0005]).
Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht nach den Angaben der Verfügungsgebrauchsmusterschrift, soweit Schutzanspruch 1 betroffen ist, darin, eine Tintenpatrone zur Verfügung zu stellen, die der Benutzer einfach und innerhalb kurzer Zeit auswechs...