Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Januar 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 177/01) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 28.985,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.256,41 EUR seit dem 14. April 2001, aus 6.033,57 EUR seit dem 18. April 2001, aus 12.949,43 EUR seit dem 2. Mai 2001, aus 4.098,- EUR seit dem 11. Mai 2001 sowie aus weiteren 2.648,49 EUR seit dem 16. Mai 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (BGH I ZR 86/04) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 2. Juni 2004 verwiesen.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 1. Dezember 2005 aufgehoben, weil der Senat rechtsfehlerhaft einen mitwirkenden Schadensbeitrag der Versenderin wegen Unterlassens der Wertdeklaration sowie ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines drohenden ungewöhnlich hohen Schadens verneint habe.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt auch bei Anwendung der im Urteil des Bundesgerichtshofs niedergelegten Rechtsgrundsätze weitgehend erfolglos. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
A.
Die Klägerin muss sich im Ergebnis keinen mitwirkenden Schadensbeitrag der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration gemäß §§ 425 Abs. 2 HGB, 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
Zwar ist es mittlerweile gerichtsbekannt, dass die Betriebsorganisation der Beklagten zu 1. bei Versendung als Wertpaket für einzelne Transportabschnitte einen gegenüber Standardsendungen gesteigerten Kontroll- und Transportaufwand vorsieht. Wie der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil ausgeführt hat, ist auch davon auszugehen, dass der Versenderin dieser Umstand bekannt gewesen ist, weil Ziffer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1. für wertdeklarierte Pakete eine Höherhaftung vorsieht.
Dieser Mitverschuldenseinwand greift jedoch nicht durch, weil mittlerweile auch gerichtsbekannt feststeht, dass die Beklagte zu 1. die besonderen Kontrollmaßnahmen tatsächlich nicht durchführt, wenn ein Versender, der - wie die Firma V. - EDI- Kunde der Beklagten zu 1. ist, die Wertdeklaration vornimmt, indem er den Warenwert des Pakets in der für die Angabe des Haftungswerts vorgesehenen Rubrik EDV-mäßig eingibt. Denn wenn der Versender sich darauf beschränkt, in der elektronischen Auftragserteilung die Versendung als Wertpaket zu bestellen, wird das Paket gleichwohl nur wie ein Paket im Standardtarif transportiert.
Um ein Paket als Wertpaket zu versenden, ist es im sogenannten EDI-Verfahren zum einen erforderlich, die Wertdeklaration bei der Eingabe der Paketdaten vorzunehmen. Dies allein gewährleistet jedoch noch nicht, dass das Paket tatsächlich auch in diesem Versandverfahren befördert wird. Wenn der Versender nämlich das Paket nach der EDV-mäßigen Wertdeklaration zusammen mit den anderen Paketen in den Feeder gibt, wird dieses Paket - wie die Beklagte zu 1. in einer Vielzahl anderer Berufungsverfahren eingeräumt hat - trotz erfolgter Wertdeklaration weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Dies beruht letztendlich darauf, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten zu 1. der Wertpakettransport dadurch in Gang gesetzt wird, dass der Abholfahrer dem Centerleiter des Eingangsdepots das wertdeklarierte Paket mit dem Hinweis auf die erfolgte Wertdeklaration übergibt. Da der Fahrer bei Wertdeklarationen, die rein elektronisch per EDV erfolgen, keine Möglichkeit hat, die erfolgte Wertdeklaration des Pakets zu erkennen, kann er ein wertdeklariertes Paket, das sich im Feeder befindet, nicht aus dem Feeder heraussuchen und dem Centerleiter gesondert unter Hinweis auf die erfolgte Wertdeklaration übergeben.
Dass und gegebenenfalls wie die Beklagte zu 1. ansonsten sicherstellt, dass auch im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden, haben die Beklagten darüber hinaus ebenfalls nicht dargetan. Die von ihne...