Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29. November 2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Unter Aufhebung des Beschlusses der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2017 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 18. Mai 2017 aufrechterhalten, der zufolge der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet) oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

  • eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;
  • ein aus Kunstfell bestehender Riemen, der mit Satin-Schaumstoff gefüttert ist

gemäß bestimmter (hier nicht eingefügter) Abbildungen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, sie habe erstmals am 22. April 2016 die ersten Modelle des Schuhs "T. by Z." herausgebracht. Diesen Schuhen komme wettbewerbliche Eigenart zu, die von den von der Antragsgegnerin vertriebenen Schuhen unlauter nachgeahmt würden. Die Kennzeichnung der von der Antragsgegnerin vertriebenen Schuhe mit "X." reiche schon deswegen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung aus, weil der Schriftzug kaum lesbar sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie macht weiterhin geltend, dem Schuh "T. by Z." komme keine wettbewerbliche Eigenart zu, jedenfalls fehle es an einer Nachahmung. Das Versehen von Sandalen und "Badelatschen" mit Fell habe bereits 2016 "im Trend" gelegen, die Antragstellerin sei insoweit auch nicht Trendsetterin. Sie verweist zudem auf die Schuhe von Givenchy (Anlage BK 8) und der Marke Jeffrey Campbell. Die Kennzeichnung mit "X." hindere eine Herkunftstäuschung. Sie beantragt daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung vom 18.05.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 05. Juni 2018 zu den von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführten Schuhen von "Givenchy" und der Marke "Jeffrey Campbell" ergänzend vorgetragen. Hinsichtlich des Givenchy-Modelles hat sie zunächst nur vorgetragen, dass sie gegen den Vertrieb eine Verbotsverfügung erwirkt habe. Auf den Vortrag der Antragsgegnerin, der Schuh werde aktuell vertrieben, hat sie in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, aufgrund unternehmerischer Verbundenheit habe die Antragstellerin den Abverkauf gestattet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihrem Schuh "T. of Z." noch wettbewerbliche Eigenart zukommt.

1. Der Senat hat in dem Verfahren I-20 U 142/17 im Urteil vom 08.05.2018 zur wettbewerblichen Eigenart der hier streitgegenständlichen Schuhe ausgeführt:

"Die 'F. by Z.' weisen wettbewerbliche Eigenart auf.

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH GRUR 2018, 311 Rn. 18 - Handfugenpistole)

Die 'F. by Z.' kombinieren die einteilige Sohle einer herkömmlichen 'Badelatsche' mit einem pelzigen, aus Kunstfell gefertigten Riemen.

Zum Zeitpunkt des Markteintritts waren zwar Sandalen mit einem Fellriemen bekannt. Auch die klassischen 'Badeschlappen' waren bekannt. Der Formgedanke, eine simple Badeschlappe mit einem solchen Fellriemen zu 'veredeln', die aus der Badeschlappe letztlich ein modisches Kleidungsstück macht, war hingegen neu.

Noch am nächsten kommt dem Produkt der Antragstellerin das auf Seite 13 unten der Widerspruchsschrift vom 3. Juli 1017 abgebildete Modell einer YRU-Fellsandale. Diese erweckt gleichwohl eher den Eindruck einer klassischen Sandale, insbesondere wegen der klar erkennbaren, bei 'Badeschlappen' regelmäßig fehlenden Trennung zwischen Fußbett und Sohle.

Das in der mündlichen Ve...

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