Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.05.2014)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.05.2014 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 18c. Zivilkammer des LG Düsseldorf als Einzelrichter unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.378,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Gegner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter des Architekten R. die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 235.642,55 EUR aus der Schlussrechnung des Insolvenzschuldners vom 26.03.2009 in Anspruch. Dieser liegen Architektenleistungen zugrunde, die der Insolvenzschuldner für zwei Bürogebäude im Rahmen des Bauvorhabens G.-H.-Straße/L.-E.-Straße in K. erbracht hat. Die Gebäude tragen die Bezeichnung "Büro 4 mit Halle" und "Büro 3 Viertelkreis". Die Parteien streiten darüber, wer Vertragspartner des Insolvenzschuldners geworden ist. Die Beklagte ist die Grundstückseigentümerin und hat das inzwischen verwirklichte Bauvorhaben an die RaumKlima Dieter W. O. GmbH (im Folgenden: O. GmbH) vermietet, die dort ihren Geschäftssitz hat. Geschäftsführer der O. GmbH ist ihr Ehemann, der Zeuge A. Der Zeuge A. hat die Verhandlungen mit dem Insolvenzschuldner geführt. Der Insolvenzschuldner erhielt insgesamt 36.000,-- EUR an Vergütung. Der Architektenvertrag wurde mit Schreiben vom 27.10.2008 gekündigt. Neben der sachlichen Richtigkeit der vom Kläger vorgenommenen Honorarberechnung ist zwischen den Parteien auch umstritten, ob die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen. Wegen der Prozessgeschichte und der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch das am 07.05.2014 verkündete Urteil hat der Vorsitzende der 18c Zivilkammer des LG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Kläger habe keinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte, weil er nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen habe, dass der Insolvenzschuldner mit der Beklagten einen Architektenvertrag geschlossen habe. Zwar habe der Zeuge R. bekundet, dass in Anwesenheit der Beklagten mit dem Zeugen A. vereinbart worden sei, wegen der sich hieraus ergebenden Steuervorteile die Beklagte als Bauherrin/Grundstückserwerberin und Vertragspartnerin des Architektenvertrages einzusetzen. Die erste Rechnung sei absprachegemäß auf den 27.12.2007 zurückdatiert und an die O. GmbH adressiert worden, alle weiteren Rechnungen seien dann an die Beklagte gegangen. Die Angaben des Zeugen seien aber nicht überzeugend. Denn die geschilderte Vorgehensweise spreche ebenso wie die sonstigen Inhalte der Akte gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Auch habe sich der Zeuge an unmaßgebliche Einzelheiten der Besprechung erinnert, nicht jedoch an sein eigenes Angebot und dessen Einzelheiten. Überdies werde die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R. aufgrund der Aussagen der gegenbeweislich vernommenen Zeugen A. und S. erschüttert. Der Zeuge A. habe ausgesagt, er habe den Vertrag als Geschäftsführer für die Firma O. geschlossen. Dies habe dem Zeugen R. auch klar sein müssen, da das Angebot auf die Firma O. gelautet habe und er zu diesem Angebot gesagt habe, dass sie das für diese Summe machen können. Die Rechnungen seien an seine Frau adressiert worden, weil er gedacht habe, dies sei die richtige Vorgehensweise, nachdem seine Frau als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen werden sollte. Er selbst habe jedoch die Rechnungen beglichen.

Die Aussage des Zeugen A. decke sich zudem mit den Angaben des Zeugen Sch..., der ebenfalls ausgesagt habe, dass er keinen Vertragsschluss des Insolvenzschuldners mit der Beklagten mitbekommen habe. Zudem habe er selbst die Beklagte dem Insolvenzschuldner erst am Richtfest vorgestellt. Bei einer Auftragserteilung sei er zwar nicht dabei gewesen, er habe aber gleichwohl mitbekommen, dass bereits 2007 ein Vertrag zwischen der Firma O. und dem Insolvenzschuldner abgeschlossen worden sei. Im Ergebnis spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen, dass sie die geschilderten Ereignisse nachvollziehbar und in den wesentlichen Daten und Geschehnissen übereinstimmend erklärt hätten. Eine Übereinstimmung bestünde teilweise sogar mit der Aussage des Zeugen R.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er hält...

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