Verfahrensgang

LG M. (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 7 O 40/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I ZR 181/05)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das am 11.7.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG M.'s (7 O 40/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 145.064, 62 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 29.6.2000 sowie an jede der Klägerinnen zu 2 bis 4 jeweils 20.723,52 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 29.6.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1. zu 3.6 %, die Klägerinnen zu 2. bis 4 zu jeweils 0,5 % und die Beklagte zu 94,9 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1. bis 4 trägt die Beklagte zu 94,9 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin tragen die Klägerin zu 1. zu 3,6 % und die Klägerinnen zu 2. bis 4 zu jeweils 0,5 %.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Firma C. D. GmbH in Krefeld, ein Tochterunternehmen der C. Inc. J., unterhält bei der Firma N. E. D. GmbH in M. ihr zentrales Auslieferungslager und lässt daher für sie bestimmte Warensendungen bei der N. E. D. GmbH abliefern.

Die Beklagte, eine J. ische Spedition, erhielt von der Firma C. Inc. in J. den Auftrag, 24 von der Firma C. Inc. gepackte Container von T. zur Firma C. D. GmbH zu befördern. Über diesen Transportauftrag verhält sich der von der Beklagten ausgestellte WAYBILL Nr. KKLUJP0490152 vom 26.5.2000.

Im Auftrag der Beklagten wurden die Container zunächst auf dem Seeweg von T. nach R. befördert. Von dort sollten sie per Lkw zum Lager der N. E. D. GmbH nach M. transportiert werden.

Am 28.6.2000 übernahm die Streithelferin der Beklagten den Container mit der Nummer KLFU1976621 in R., um ihn mit dem Lkw nach M. zu transportieren. Für diesen Transport stellte die Beklagte den in Ablichtung Anlage K 9 zu den Akten gereichten CMR-Frachtbrief aus.

Der übernommene Container enthielt 50 Kopierer, die die Firma C. D. GmbH von der Firma C. Europa N. V. gekauft hatte. Das Bruttogewicht der Kopierer betrug 16.190 kg. Inklusive des Containers hatte die Warensendung ein Gewicht von 20.030 kg.

Der mit dem Container beladene Lkw verunfallte noch im Hafen von R.. Bei einem Linksabbiegemanöver kippte der Lkw nebst Container nach rechts um und fiel auf ein Brückengeländer. Der Container wurde stark deformiert und an seiner Stirnseite wurde er von einem drei Meter langen Stahlrohr durchbohrt.

Die Klägerinnen haben behauptet:

Durch den Verkehrsunfall sei an zwei Kopierern ein Totalschaden eingetreten. Dieser Schaden belaufe sich auf 38.904,29 DM. Sieben Kopierer seien beschädigt worden. Deren Wert sei infolge der Beschädigung um 50 % gemindert. Dieser Schaden belaufe sich auf 75.257,26 DM.

Die restlichen 41 Kopierer seien einem Funktionstest unterzogen worden; hierbei habe sich zwar herausgestellt, dass diese Kopierer nicht beschädigt gewesen seien. Wegen des Funktionstests seien diese Kopierer jedoch nicht mehr neuwertig. Vielmehr sei deren Wert um 35 % gemindert. Dieser Schaden belaufe sich auf 293.155,24 DM.

Zur Feststellung des Schadens seien Sachverständigenkosten i.H.v. 24.004,59 DM angefallen.

Sie, die Klägerinnen, seien die Transportversicherer der Firma C. D. GmbH. Sie hätten wegen dieses Transportschadens an die Firma C. D. GmbH eine Versicherungsleistung i.H.v. 462.684,47 DM erbracht. Außerdem habe die Firma C. D. GmbH ihre Schadensersatzansprüche aus diesem Transportschaden am 8.1.2001 an sie, die Klägerinnen, abgetreten.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen dieses Transportschadens i.H.v. 427.320,38 DM in Anspruch.

Diesen Schaden spezifizieren sie wie folgt:

1. Sachschaden an den Kopierern: 403.316,79 DM

2. Kosten für die Überprüfung von 51 Kopierern: 15.186 DM

3. Sachverständigenkosten: 4.817,60 DM

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 218.485,44 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 29.6.2000 zu zahlen, und zwar zu 70 % an die Klägerin zu 1. und zu je 10 % an die Klägerinnen zu 2. bis 4.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet:

Dem Frachtvertrag zwischen ihr und der Firma C. Inc. J. hätten die auf der Rückseite des Waybill abgedruckten allgemeinen Geschäfts...

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