Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 130/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 130/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.970.581 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten als Bauträgergesellschaft zur Zahlung von Umsatzsteuer an das klagende Land, das sich die Ansprüche der Vertragspartnerin der Beklagten, der A., aus dem zwischen dieser und der Beklagten am 29.09.2011 geschlossenen sog. Allianz-Vertrag, Anl. K 1, über den Neu- und Umbau des ehemaligen ... hospitals in eine Wohnanlage hat abtreten lassen.
Nach Ziffer 4.0 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages wurde für das Projekt ausdrücklich eine Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Gemäß Ziffer 4.0 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages sollte die Mehrwertsteuer nicht anfallen, "sofern beide Vertragspartner Bauleistende im Sinne des § 13 UStG sind". Ziffer 2.3 sieht eine Regelung vor, ausweislich der die Parteien verpflichtet sind, Unstimmigkeiten über die Endkosten zunächst einvernehmlich und gütlich zu regeln. Im Falle des Scheiterns einer solchen Einigung soll jeder Vertragspartei die Möglichkeit offen stehen, einen Schiedsgutachter gemäß der dem Vertrag als Anlage 6 beigefügten Schiedsgutachterabrede über die Unstimmigkeit entscheiden zu lassen. Nach der Entscheidung des Schiedsgutachters soll den Parteien der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen stehen. Der Text der nicht ausgefüllten, sondern lediglich paraphierten Anlage 6 sieht vor, dass die Parteien vereinbaren, ein Schiedsgerichtsverfahren nach der Streitlösungsordnung für das Bauwesen durchzuführen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den Vertragstext (Anlage K 1) verwiesen.
In einem Rechtsstreit, den die Zedentin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf wegen der Zahlung restlichen Werklohns geführt hat, hat dieses mit Urteil vom 14.10.2016, Az. 36 O 46/14, die Klage nach Vernehmung von Zeugen aufgrund des Bestehens einer Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe, so das Landgericht, ergeben, dass die Parteien eine Schieds- und keine bloße Schiedsgutachtervereinbarung gewollt hätten. Die Vereinbarung sei formwirksam geschlossen worden, obwohl sie lediglich paraphiert und nicht unterzeichnet worden sei, da die Parteien Vollkaufleute seien. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte verwiesen. Inzwischen ist ein Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Zedentin und der Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns anhängig.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.08.2013 entschieden hatte, dass die Voraussetzungen des § 13 b UStG in den sog. "Bauträgerfällen" nicht vorliegen, beantragte die B. als steuerliche Organträgerin der Beklagten beim Finanzamt C. die Erstattung von auf Abschlagsrechnungen geleisteten Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von insgesamt 2.970.581,27 EUR. Die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber der A. wurden daraufhin nach Maßgabe des § 27 Abs. 19 UStG rückwirkend geändert.
Unter dem 08.12.2015, Anlage K 2, erteilte die A. der Beklagten eine "korrigierte" Schlussrechnung über noch zu zahlende 8.076.171,76 EUR. Die Schlussrechnung wies eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.830.625,45 EUR aus. Die A. trat sodann den Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 27 Abs. 19 UStG zur Begleichung ihrer Steuerschuld mit Vereinbarung vom 15.12.2015/19.09.2016, Anlage K 3, in Höhe von 2.970.581 EUR an den Kläger ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2017, Anlage K 4, forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 20.06.2017 zur Zahlung des sodann klageweise geltend gemachten Betrages auf.
Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf die Unzulässigkeit der Klage berufen, da die Schiedsvereinbarung, so ihre Ansicht, auch die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer erfasse. Die Höhe der Umsatzsteuer hänge von der Höhe der geschuldeten Vergütung ab, die streitig sei und über die bereits ein Schiedsgerichtsverfahren geführt werde. Die Schlussrechnung sei in allen Punkten streitig. Ebenso sei streitig, ob der Allianz-Vertrag hinsichtlich der Umsatzsteuer überhaupt eine Lücke aufweise, die Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung biete.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sich die Schiedsabrede schon nach dem Wo...