Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 40/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 2 425 XXA (Klagepatent, Anl. K 1; deutsche Übersetzung Anl. K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.04.2010 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorität vom 29.04.2009 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.12.2018 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Sein deutscher Teil wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 2010 056 XXB.7 geführt (vgl. Anl. K 2).

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Renovierung eines Rohrsystems.

Wegen des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 1 und 11, die die Klägerin in erster Instanz zuletzt in Kombination geltend gemacht hat, wird auf die Klagepatentschrift (Anl. K 1) verwiesen.

Auf einen von dritter Seite erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils - durch Entscheidung vom 23.12.2021 eingeschränkt aufrechterhalten (vgl. Anl. K 21; dt. Übersetzung: Anl. K 21a). Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Einsprechenden Beschwerde eingelegt. Durch Entscheidung vom 28.09.2023 hat die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes das Klagepatent gemäß einem Hilfsantrag 2 der Klägerin in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Der von der Technischen Beschwerdekammer aufrechterhaltene Patentanspruch 1, der zusätzlich die Merkmale der erteilten Unteransprüche 3 und 11 aufweist, lautet in der Verfahrenssprache wie folgt (vgl. Protokoll der Beschwerdekammer v. 28.09.2023, abrufbar über https://register.epo.org/application?tab=doclist[number]=EP10769374[lng]=de; von der Technischen Beschwerdekammer vorgenommenen Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):

"A machining device (100) for machining the material of a pipe system comprising a joint area between a pipe having a smaller inner diameter and a pipe having a larger inner diameter,characterized in thatthe devices [sic] comprises:

a. protruding parts (102) adapted to position the device or at least a part of it inside the pipe having smaller diameter of the pipe system, wherein said protruding part (102) comprises a rough sanding surface (106),

b. steerable, actuator operable means (106 and/or 201) for removing material from the joint area of the pipe system,

c. steering device (301) for controlling the direction of the machining device in relation to the longitudinal axis of the pipe having thinner diameter in the pipe system while removing material from the edges of a hole made to the joint area of the pipe systemand

d. a bendable torque transmitting member (105)."

Die deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:

"Bearbeitungsvorrichtung (100) zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems, das einen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem größeren Innendurchmesser umfasst,dadurch gekennzeichnet, dassdie Vorrichtung umfasst:

a) vorstehende Teile (102), die zum Positionieren der Vorrichtung oder zumindest eines Teils davon innerhalb des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser des Rohrsystems geeignet sind, wobei das genannte vorstehende Teil (102) eine raue Schleifoberfläche (106) umfasst,

b) lenkbare, durch Stellglied betreibbare Mittel (106 und/oder 201) zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems,

c) eine Lenkvorrichtung (301) zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bezüglich der Längsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem während des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt istund

d) ein biegbares Momentübertragungsglied (105)."

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 z...

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