Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 07.08.2003) |
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 7. August 2003 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Gründe
Die Berufung der Beklagten zu 2. in ihrer Eigenschaft als Streithelferin des Beklagten zu 1. ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils.
Das Landgericht hat zu Unrecht den Einspruch der Streithelferin gegen das am 17. April 2003 verkündete Teilversäumnisurteil des Landgerichts gem. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Indes ist kein Raum für die mit der Rechtsmitteleinlegung beantragte klageabweisende Sachentscheidung des Senats. Da der seitens der Streithelferin des Beklagten zu 1. eingelegte Einspruch zulässig ist, wird gem. § 342 ZPO der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Damit bleibt die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage kraft Gesetzes in erster Instanz bei dem Landgericht anhängig mit der Folge, dass der Senat in der Berufungsinstanz an einer Sachentscheidung gehindert ist. Es bedarf auch keines Ausspruches betreffend die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
Die Zulässigkeit der Berufung der Streithelferin des Beklagten zu 1. begegnet keinen Bedenken.
1.
Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sind der Beklagte zu 1. und seine Streithelferin einfache Streitgenossen (Bl. 3 UA; Bl. 120 d.A.).
2.
Die Beklagte zu 2. hat sich als Haftpflichtversicherer im Wege der Nebenintervention gem. § 66 ZPO zur Streithelferin ihres Versicherungsnehmers, des Beklagten zu 1., bestellt. Ein rechtliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist für die Beklagte zu 2., wie im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen noch darzulegen sein wird, gegeben. Nach Maßgabe des § 67 ZPO ist der Nebeninterverdient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. Die Streithelferin ist daher auch befugt, das angefochtene Teilurteil, mit welchem ihr Einspruch gegen das den Beklagten zu 1. betreffende Teilversäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, mit dem Rechtsmittel der Berufung anzugreifen. Diese Befugnis ist ungeachtet der Tatsache gegeben, dass die Streithelferin selbst durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. BGH VersR 1993, 625, 626).
3.
Allerdings ist die Beschränkung des § 67, letzter Halbsatz, ZPO zu beachten, wonach die Erklärungen und Handlungen des Streithelfers nicht in Widerspruch zu denjenigen der unterstützten Hauptpartei stehen dürfen. Ein solcher Widerspruch liegt - wie ebenfalls nachfolgend noch auszuführen sein wird - hier nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 11. März 2003 erklärt hat, er beabsichtige nicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen und der Unfall habe sich so, wie in der Klageschrift geschildert, ereignet. Selbst wenn der Beklagte zu 1. seinerzeit gewusst hätte, dass die zwangsläufige Folge seines Prozessverhaltens die Verkündung eines gegen ihn gerichteten Teilversäumnisurteils des Landgerichts war, änderte dies nichts an der Befugnis seiner Streithelferin, gem. § 338 ZPO Einspruch gegen die Säumnisentscheidung einzulegen und nachfolgend das den Einspruch als unzulässig verwerfende Urteil mit der Berufung anzufechten.
II.
Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
1.
Der Beklagte zu 1. hat den in der Klageschrift geschilderten Unfallhergang bei seiner gem. § 137 Abs. 4 ZPO im Verhandlungstermin am 11. März 2003 abgegebenen Stellungnahme in seiner Eigenschaft als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeuges als richtig bestätigt. Hingegen verteidigt sich die gem. § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch genommene Beklagte zu 2. u.a. mit dem Einwand, bei dem Schadensereignis handele es sich aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. um einen vorgetäuschten Unfall. Darüber hinaus stellt die Beklagte zu 2. die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, indem sie deren Eigentum an dem beschädigten Fahrzeug Marke Mercedes Benz 600 SEL bestreitet. Zudem wendet sich die Beklagte zu 2. gegen die Berechtigung der Höhe der den Fahrzeugschaden betreffenden Ersatzforderung mit der Behauptung, wegen zahlreicher Vorschäden stelle sich die begründete Ersatzverpflichtung auf allenfalls 5.500,-- €.
2.
Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 2. ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran, dass nicht nur in Bezug auf sie, sondern auch hinsichtlich des Beklagten zu 1. eine klageabweisende Entscheidung ergeht. Daraus ergibt sich die rechtliche Konsequenz, dass die Beklagte zu 2. ihrem Versicherungsnehmer als Streithelferin...