Tenor
A.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Dezember 2007 wird der Beschluss der 4a Zivilkammer vom 22. November 2007 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,
I.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,
2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon und/oder ein pharmazeutisch brauchbares Säureadditionssalz davon
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
II.
der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung Auskunft über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1995 begangenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Bezeichnung der Arzneimittel und der Namen und Anschriften der Abnehmer.
III.
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Antragstellerin zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 Millionen Euro erbringt.
B.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu 85 % und die Antrag-stellerin zu 15 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden der Streithelferin auferlegt.
C.
Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert auf 10 Millionen Euro festgesetzt. Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zu-rückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin vertreibt über ihr Schwesterunternehmen, die in B. H. ansässige L. D. GmbH, in der Bundesrepublik Deutschland unter der Produktbezeichnung "Z." ein seit 1996 zugelassenes Arzneimittel zur Behandlung von Schizophrenie und anderen Störungen des zentralen Nervensystems. Der Wirkstoff ist unter dem Freinamen "Olanzapin" bekannt und Gegenstand des zu Gunsten der Antragstellerin eingetragenen, u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 454 436 (Verfügungspatent, Anlage L 1; deutsche Übersetzung Anlage L 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch.
Das Verfügungspatent beruht auf einer am 24. April 1991 unter Inanspruchnahme einer britischen Unionspriorität vom 25. April 1990 eingereichten Anmeldung; seine Patentschrift ist am 13. September 1995 veröffentlicht worden. Durch das ergänzende Schutzzertifikat 196 75 046.6-43 ist seine Schutzdauer bis zum 27. September 2011 verlängert worden. Die hier interessierenden Ansprüche 1, 2 und 4 bis 9 des Verfügungspatents lauten in deutscher Übersetzung wie folgt:
1.
2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno(2,3-b((1,5(benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon.
2.
2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno(2,3-b((1,5(benzodiazepin oder ein pharmazeutisch brauchbares Säureadditionssalz davon.
4.
Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur Verwendung als Arzneimittel.
5.
Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung einer Störung im Zentralnervensystem.
6.
Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Schizophrenie.
7.
Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung einer schizophreniformen Krankheit.
8.
Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von akuter Manie.
9.
Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von leichten Angstzuständen.
Durch Urteil vom 4. Juni 2007 (Anlage L 3) hat das Bundespatentgericht das Verfügungspatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in den Patentansprüchen 1 und 2 beschriebene Verbindung sei durch die im Erteilungsverfahren berücksichtigte Veröffentlichung "4-Piperazinyl-10H-thieno(2,3-b((1,5(benzodiazepines as Potential Neuroleptics" von Jiban K. Chakrabarti et al in J. Med. Chem. 1980, Volume 23, S. 878 bis 884 (Anlage L 5; deutsche Übersetzung Anlage L 5 a; Anlage K 4 im Nichtigkeitsverfahren) neuheitsschädlich vorweggenommen. Zwar sei die Verbindung dort nicht ausdrücklich erwähnt; der Durchschnittsfachmann lese sie aber ohne Weiteres und selbstverständlich mit. Über die Berufung der Antragstellerin vom 29. Juni 2007 (Anlage L 4) gegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, ein Generikum ...