Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 96/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2018 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600,- EUR, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar liegt die Beschwer für die Beklagte im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung deutlich darunter. Maßgeblich ist insoweit nämlich, in welchem Umfang eine Belastung durch die Erteilung der Auskunft vorliegt (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94). Hier kommt es nicht auf das Interesse des Schuldners daran an, die Hauptleistung nicht erbringen zu müssen (BGH, aaO.), sondern allein auf das Interesse an einer Ersparnis der Kosten, die mit der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls der Vorlage der Belege verbunden sind. Diese Kosten umfassen den persönlichen Zeitaufwand und den einer etwaig notwendigen Hilfskraft (BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - XII ZB 25/05). Dabei ist zu differenzieren: Kann der Schuldner die Auskunft ohne Einschaltung von Hilfspersonen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erteilen, ist nur sein persönlicher Zeitaufwand für eine sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft maßgebend (BGH, Beschl. v. 31.01.2007 - XII ZB 133/06). Kann der Schuldner dagegen die verlangte Auskunft nur unter Einschaltung von Hilfspersonen erteilen, sind deren Kosten bei der Wertbemessung zu berücksichtigen; allerdings muss die Hinzuziehung zwingend erforderlich sein (BGH, Beschl. v. 22.01.2014 - XII ZB 278/13). Nach diesen Maßstäben wird allein durch die Verurteilung zur Erteilung der Abrechnung ein den Betrag von 600,- EUR übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht. Jedoch ist zudem die Beschwer aufgrund des Feststellungsausspruches zu berücksichtigen. Durch diesen wird eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zu einer tatbestandlichen Voraussetzung eines etwaigen Zahlungsanspruches der Klägerin getroffen. Demgemäß liegt die Beschwer der Beklagten darin, dass das Landgericht eine wesentliche Einwendung gegen das später zu erwartende Zahlungsbegehren verneint hat. Da sich der für das Jahr 2017 behauptete Zahlungsanspruch auf etwa 15.000,- EUR beläuft, geht der Senat für das Jahr 2018, auf das sich die Feststellung bezieht, von einem ähnlichen Betrag aus. Somit übersteigt die Beschwer, die sich aus der Feststellung ergibt, bereits für sich den Betrag nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Fall 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Fall 2 ZPO).

1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Erteilung einer Abrechnung über die im Jahr 2017 im ...-Bonus-System der Beklagten getätigten bonusrelevanten Umsätze sowie den darauf entfallenden ...-Bonus als zulässig und begründet erachtet.

a) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht etwa im Wege, dass die Beklagte inzwischen die begehrte Auskunft erteilt hat (Bl. 215 GA). Grundsätzlich erledigt zwar die Erfüllung des Klageanspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner erkennbar zur Abwendung der Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel geleistet hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 362 Rn. 15). Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall der Erteilung einer Abrechnung (BGH, Urt. v. 08.05.1985 - IV a ZR 138/83), auch wenn damit das Auskunftsbegehren des Gläubigers unumkehrbar befriedigt ist.

b)Die Klage ist auch begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der verlangten Abrechnung zusteht.

aa) Im Hinblick auf die Grundlage des Auskunftsanspruches der Klägerin kann die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung offen bleiben, denn jedenfalls ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Eine solcher ist nämlich immer dann gegeben, wenn wie hier eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftsfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht und es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen, der Inanspruchgenommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (BGH, Urt. v. 06.02.2007 - X ZR 117/04).

bb) Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzen neben dem Vorliegen einer Rechtsbeziehung die feststehende oder zumindest sehr wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruches des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner voraus. Demnach kann die Klägerin von der Beklagten die Abrechnung nur verlangen, wenn es feststeht oder zumindest sehr wahrscheinlich ist, dass sie gegen diese einen Anspruch auf Auszahlung der Boni hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein solcher Anspruch zu bejahen. Zu Unrecht wendet die Bek...

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