Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 06.04.2006) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 6.4.2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.800 EUR abwenden, wenn nicht die Kläge-rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.257,70 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents ... (Klagepatent) auf Einwilligung in die Vernichtung von 107 Mp3-Playern bzw. MP3/4-Playern (nachfolgend: MP3-Player) in Anspruch, hinsichtlich derer die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung durch das Hauptzollamt Frankfurt/M. Flughafen angeordnet worden ist. Der Beklagte zu 1. ist der als Empfänger der MP3/4-Player in Deutschland Benannte. Die Beklagte zu 2. ist das mit der Auslieferung in Deutschland betraute Transportunternehmen. Sie ist eine Tochter der T (T) mit Hauptsitz in H/N. Die Beklagte zu 2. ist wie die anderen Länderorganisationen der T eine rechtlich selbständige Gesellschaft, die für ihre jeweiligen Auftraggeber einen Expressversand durchführt. Die Ware befindet sich beim Hauptzollamt F.
Das Klagepatent wurde am 29.5.1990 angemeldet und seine Erteilung am 30.11.1994 veröffentlicht. Eingetragene Inhaberinnen des Klagepatents sind seit dem 21.5.2001 die K P E. in E, die F T in P, die T d F und das Institut für R GmbH in M. Unter Bezugnahme auf Anlage K 5, K 5.1 hat die Klägerin vorgetragen, ihr sei eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden. Das Klagepatent befindet sich in Kraft. Verfahrenssprache ist englisch.
Anspruch 1 des Klagepatents hat in der veröffentlichten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:
Digitales Übertragungssystem mit einem Sender (1) und einem Empfänger (5) zum Aussenden eines digitalen Breitbandsignals mit einer bestimmten Abtastfrequenz FS, beispielsweise eines digitalen Audiosignals über ein Übertragungsmittel (4) und zum Empfangen dieses Signals, wobei der Sender (1) mit einer Eingangsklemme (2) zum Empfangen des digitalen Breitbandsignals versehen ist, und die Eingangsklemme mit einem Eingang einer zum Sender (1) gehörenden Signalquelle (3, 9, 6) gekoppelt ist, die zum Erzeugen eines zweiten Digitalsignals und zum Zuführen dieses zweiten Digitalssignals zu einem Ausgang (7) eingerichtet ist, das aus aufeinanderfolgenden Rahmen aufgebaut ist, wobei jeder Rahmen aus einer Anzahl von Informationspaketen (IP) aufgebaut ist, jedes Informationspaket N Bits enthält, wobei N größer als 1 ist, der Empfänger (5) mit einem Decoder mit einem Eingang (10) zum Empfangen des zweiten Digitalsignals versehen ist, der Decoder mit einem Ausgang versehen ist, der mit einer Ausgangsklemme (8) zum Abgeben des digitalen Breitbandsignals gekoppelt ist, dadurch gekennzeichnet, dass, wenn P in der Gleichung eine ganze Zahl ist, wobei BR gleich der Bitgeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals, und ns die Anzahl der Abtastungen des digitalen Breitbandsignals ist, dessen entsprechende zum zweiten Digitalsignal gehörende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet, die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einem Rahmen gleich P ist, und dass, wenn P keine ganze Zahl ist, die Anzahl der Informationspakete (IP) in einer Anzahl der Rahmen gleich P' ist, wobei P' die erste P folgende niedriger liegende Ganzzahl ist, und die Anzahl der Informationspakete in den anderen Rahmen gleich P'+1 ist, so dass genau die Bedingung erfüllt wird, dass die mittlere Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals im Wesentlichen gleich/ns, dass ein Rahmen aus wenigstens einem ersten Rahmenteil (FD 1) mit Synchronisationsinformation aufgebaut ist.
Mit Bescheid vom 23.11.2005 verfügte das Hauptzollamt unter dem AZ:... (...) die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung gem. Art. 9 VO (EG) Nr ... von 63 MP3-Playern und 44 MP3/4-Playern. Als Empfänger der Ware war der Beklagte zu 1 benannt. Als "Versender" ist die "S LTD., 9 E, 1 Rd., S" angegeben worden. In der Rubrik "Besitzer der Waren" findet sich die Angabe "T E W, Gebäude ..., F.-F" (Anlage K 7). Die Sendung war Gegenstand einer Sammelladung, die von der T C nach Deutschland versandt worden ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 durch den MPEG-Audio-Standard wortsinngemäß vorgegeben seien und deshalb auch durch die beschlagnahmten MP3-Player verwirklicht würden. Die Beklagte zu 2. sei überdies Besitzerin der streitgegenständlichen MP3-Player gewesen. Sie habe den Besitz nicht durch die Beschlagnahme des Zolls verloren. Die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme überlagere lediglich den zivilrechtlichen Besitz. Darüber hinaus habe die Beschlagnahme den...