Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 51/12)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger vom 20.1.2016 gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.12.2015 - Zivilkammer - (Az. 1 O 51/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Kläger machen mit der Klage Aufwendungsersatz für die Beseitigung von Mängeln geltend.

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit der Sanierung der Fassade ihres Hauses, S...str. 178 in S..... Der Beklagte sollte eine Außendämmung mit Grundanstrich, Dünnschichtputz und Schlussanstrich erstellen.

Vor Beginn der Arbeiten beseitigte der Kläger die an der alten Fachwerkfassade vorhandene Verkleidung und brachte zur Einebnung des Untergrundes überwiegend unmittelbar auf den vorhandenen alten Schalbrettern OSB-(d.h. Holzspan-)Platten an. Im Bereich der Fenster des ersten Obergeschosses wurden auf die Schalbretter zunächst Traghölzer angebracht, auf denen die OSB-Platten befestigt wurden (Foto Anlage 1, Bl. 22 GA).

Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Fassadenteile weder lot- noch waagerecht waren.

Nach Durchführung der Arbeiten erteilte der Beklagte unter dem 22.02.2008 seine Schlussrechnung über insgesamt 22.781,06 Euro (Anlage 1).

Am 9.10.2008 forderten die Kläger den Beklagten zur Mängelbeseitigung bis zum 28.11.2008 auf. Sie rügten insbesondere die Verklebung der Wärmedämmverbundsystem (WDVS)-Platten auf den OSB-Platten.

Am 24.11.2008 beantragten die Kläger beim Landgericht Wuppertal bzgl. der behaupteten Mängel die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (Az. 1 OH 34/08). Das Landgericht holte ein Gutachten des Sachverständigen Stuckateurmeisters O... vom 23.03.2010 ein, der die geltend gemachten Mängel bestätigte. Er bezifferte die Kosten der Entfernung und Entsorgung sowie der anschließenden fachgerechten Erneuerung des Dämmsystems einschließlich Gerüststellung zunächst auf 71.400 Euro brutto (Anlage 2). In seinem Ergänzungsgutachten vom 21.7.2010 reduzierte er diese auf 57.218,77 Euro brutto.

Am 7.2.2011 erhoben die Kläger Klage beim Landgericht Wuppertal (Az. 1 O 39/11), mit der sie Vorschusszahlung gem. § 637 Abs. 3 BGB i.H. von 71.400 Euro geltend machten. In diesem Verfahren schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 folgenden Vergleich (Anlage 4):

"1.Der Beklagte wird die im Gutachten des Sachverständigen O... vom 23.03.2010 (1 OH 34/08 Landgericht Wuppertal) festgestellten Mängel durch ein S... Fachunternehmen, in Aussicht genommen ist die Firma S... aus S...., auf seine Kosten beseitigen lassen.

Der Beklagte wird den Auftrag umgehend erteilen.

Die Parteien gehen beide davon aus, dass die durchzuführenden Arbeiten spätestens bis 30. November d.J. fertiggestellt sein werden.

2.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten aus dem Verfahren LG Wuppertal - 1 O 39/11 - und 1 OH 34/08 Bezug genommen.

Umgehend nach Abschluss des Vergleichs beauftragte der Beklagte die Firma F... S... mit den durchzuführenden Arbeiten. Diese nahm zunächst die Abrissarbeiten der von dem Beklagten angebrachten Fassade vor.

Mit Schreiben vom 24.10.2011 (Anlage 5) rügten die Kläger die Abrissarbeiten als mangelhaft und setzten eine Frist zur ordnungsgemäßen Durchführung bis zum 31.10.2011.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 04.11.2011 (Anlage 6) mit, dass sich das Aufbringen der Wärmedämmung an der Fassade wegen - unstreitig - im Verantwortungsbereich der Kläger liegender mangelhafter Vorarbeiten an der Unterkonstruktion nicht durchführen ließe und bat um kurzfristige Stellungnahme. Die Firma S... stellte die weitere Tätigkeit deshalb ein.

Die Kläger wiesen dies zurück und setzten dem Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2011 erneut eine Frist bis zum 30.11.2011 zur Durchführung aller Mängelbeseitigungsarbeiten, zu denen sich der Beklagte durch den Vergleich im Verfahren 1 O 39/11 verpflichtet hatte (Anlage 7).

Mit Schreiben vom 16.12.2010 forderten die Kläger den Beklagten erneut zur Vorschusszahlung gem. § 637 Abs. 3 BGB bis zum 31.1.2011 auf (Anlage 9).

Am 5.1.2012 haben die Kläger erneut Klage erhoben, mit der sie zunächst den ursprünglich im Verfahren 1 O 39/11 geltend gemachten Kostenvorschuss abzüglich des auf die Abrissarbeiten des WDVS entfallenden Anteils von 28.560,00 Euro, d.h. 42.840 Euro weiterverfolgt haben.

Das Landgericht Wuppertal hat durch Zwischenurteil vom 28.8.2012 zunächst entschieden, dass die Klage trotz des zuvor beendeten Verfahrens (Az. 1 O 39/11) zulässig sei. Das Zwischenurteil ist rechtskrä...

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