Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.09.2006) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2), sowie der Streithelfer Prof. Dr. H, Dr. S, Dr. B und Dr. K wird das am 8.9.2006 verkündete Urteil des LG Düsseldorf unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelfer der ersten und zweiten Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet eine Vollstreckung der jeweiligen Gläubiger durch Sicherheits-leistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen angeblich mangelhafter Beratung der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Veräußerung der A Holding GmbH an die B (B) geltend.
Gemäß dem Ende 2000/Anfang 2001 erarbeiteten Konzept der Beklagten zu 1) brachte die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der A V GmbH und der A A im Jahre 2001 in die neu gegründete A Holding GmbH ein und veräußerte sodann am 5.7.2001 ihre Anteile an der A Holding GmbH an die B zu einem Preis von 1,1 Mrd. Euro. Auf Wunsch der Erwerberin wurde bei Vertragsschluss abweichend von dem ursprünglichen Konzept der Beklagten zu 1) der zivilrechtliche Übergang der Anteile auf das Jahr 2002 verschoben, wobei durch ein Master-Agreement mit wechselseitigen unwiderruflichen Optionen der Übergang der Anteile und die Gegenleistung abgesichert und der Erwerberin schon für 2001 umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung eingeräumt wurden.
Durch Gesetz vom 20.12.2001 wurde § 8b Abs. 4 KStG i.d.F. v. 20.12.2000 mit Rückwirkung zum 16.8.2001 geändert. Die bis dahin im Gesetz noch vorgesehene Steuerfreiheit der Gewinne bei Anteilsveräußerungen, die unter § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG fielen, denen also eine Mehrheit verschaffende Einbringung durch natürliche Personen oder eine Personengesellschaft vorangegangen war, wurde in der Neufassung vom 20.12.2001 nicht mehr erwähnt. Das von der Beklagten zu 1. vorgeschlagene und mit der Modifikation durch das Master-Agreement durchgeführte Konzept beruhte auf der in § 8b Abs. 4 Satz 2 KStG i.d.F. v. 20.11.2000 vorgesehenen Steuerfreiheit, denn die Klägerin hatte die Geschäftsanteile an der A V GmbH im Jahre 1999 zu Buchwerten gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG von ihrer Muttergesellschaft, der W W KG, erworben.
Im Rahmen einer von der Klägerin im Jahre 2003 beantragten vorgezogenen Betriebsprüfung vertrat ein Betriebsprüfer die Auffassung, der Veräußerungsgewinn der Klägerin könne auf Grund der Gesetzesänderung steuerpflichtig sein. Daraufhin vereinbarte die Klägerin mit dem Finanzamt den Erlass von Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Entsprechend dieser Vereinbarung erließ das Finanzamt im März/April 2004 Steuerbescheide, worauf die Klägerin Steuern in einer Größenordnung von 260 Mio. EUR zahlte und Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegte.
Am 17.6.2004 hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 6) Klage eingereicht und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr jeglichen Vermögensnachteil zu ersetzen, der ihr durch die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile der A Holding GmbH an die B entsteht, wozu insbesondere die Steuern und die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Steuerbescheide gehören, und dass die Beklagten zu 2) bis 6) für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) mit dieser jeweils wie Gesamtschuldner bis zur Höhe von je 2 Mio. EUR haften. Mit einem am 5.7.2004 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin ihren Klageantrag auf die Beklagten zu 7) bis 61) erweitert.
Mit Bescheiden vom 23.8.2004 hob das Finanzamt die Vollziehung der erlassenen Steuerbescheide auf. Am 22.11.2004 einigte sich die Klägerin mit dem Finanzamt darauf, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen bereits mit der Unterzeichnung des Master-Agreements am 5.7.2001 auf die B übergegangen sei. Daraufhin erstattete das Finanzamt der Klägerin die gezahlten Steuern nebst Zinsen i.H.v. 1.239.313,75 EUR.
Die Klägerin hat in der Folgezeit ihre Klage gegen die Beklagten zu 4), 7) bis 61) zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1), 2), 3), 5), und 6) zunächst insgesamt, später nur wegen des Steuerschadens für erledigt erklärt. Sie hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihr die Kosten der Rechtsberatung zur Abwendung der Steuerschuld erstatten muss, dass die Beklagten zu 2), 3), 5), und 6) für diese Verbindlichkeit unmittelbar bis zur Höhe von je 2 Mio. EUR haften, außerdem festzustellen, dass der Rechtsstreits im Übrigen erledigt ist, und hilfsweise, die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) zur Zahlung von 1.72...