Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages. Offenbarungspflicht des Anlageberaters hinsichtlich einer Innenprovision
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anlageberatungsvertrag kommt stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs zustande, und zwar unabhängig davon, von wem die Initiative ausgegangen ist.
2. Der Berater verletzt den somit konkludent zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass der Anlageinteressent über die Tatsache und die Höhe eines dem Berater im Falle der Zeichnung der Anlage zufließenden Innenprovision aufgeklärt wurde.
3. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens spricht dafür, dass der Anlageinteressent im Falle pflichtgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätte.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.02.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Februar 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F... & E... V... M... 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EUR an den Kläger 26.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F... & E... V... M... 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EUR von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vorgenannten Beteiligung resultieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der F... & E... V... M... 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 EUR im Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.999,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und aus uneigentlicher Prospekthaftung.
Mit Zeichnungsschein vom 10.09.2003 beteiligte sich der Kläger mit einer Einlage von 25.000,00 EUR zuzüglich 1.250,00 EUR Agio an der F... & E... V... M... 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Medienfonds. Die Fondsgesellschaft stellte neben einer im Prospekt näher beschriebenen "garantierten" Sicherheit durch eine Schuldübernahme der D... B... AG für die vom Lizenznehmer zu leistenden Schlusszahlungen hohe Steuervorteile in Aussicht. Nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurden die für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel allerdings abweichend vom Prospektinhalt nur zu etwa 20 % zweckentsprechend investiert, während der Restbetrag vom Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer weitergeleitet wurde, der damit die Schuldübernahme unterlegte. Diese Geldmittel wurden deshalb von der Finanzverwaltung nicht als "Produktionskosten" anerkannt, so dass der angestrebte Steuerspareffekt nach derzeitigem Sachstand nicht erreicht wird. Vertrieben wurden die Fondsanteile zunächst durch die V... B... f... B... AG, daneben aber u. a. auch durch die von dieser beauftragte Beklagte, die dafür eine interne Provision in Höhe von 8,25 % der jeweiligen Zeichnungssumme erhielt. An der Erstellung des Prospekts war die Beklagte nicht beteiligt.
Der Kläger hat behauptet, vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung sei er im Büro des Zeugen B..., seines Steuerberaters, durch eine Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin S..., beraten worden. Diese habe ihm die F... & E... V... M... 3 GmbH & Co. KG als sogenannten "Garantiefonds" vorgestellt, der die volle Rückzahlung des nominalen Anlagebetrages gewährleiste sowie eine ansprechende Rendite und hohe Steuervorteile biete. Zudem sei der Fondsprospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die Beklagte habe ihn nicht hinreichend auf seine Plausibilität überprüft. Der Kläger hat außerdem die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte ihn über die Höhe der an sie gezahlten Innenprovision aufklären müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent vom 10.09.2003 bis zum 10.09.2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2007 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ...