Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.08.2017 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2060,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1 782 Euro seit dem 17.09.2014 und aus 278,70 Euro seit dem 12.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87 Prozent und die Beklagte zu 13 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgeleitetem Recht gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer von Rechtsanwalt L.; wegen der der Versicherung zugrunde liegenden AVB wird auf die Anlage TW1 im Anlagenband Beklagte verwiesen. In § 4 Nr. 5 AVB ist vereinbart:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche [...] wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung [...]."

Rechtsanwalt L. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (63 IN 59/13) vom 26.03.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bäckerei S. GmbH in O. bestellt (Anlage K2 im Anlagenband Klägerin); später wurde er auch endgültiger Insolvenzverwalter. Er führte den Geschäftsbetrieb fort und beauftragte zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit die Bäckerei C. mit einer laufenden Liquiditäts- und Ergebnisplanrechnung. Im Zeitraum vom 07.02.2014 bis zum 02.05.2014 bestellte Rechtsanwalt L. als Insolvenzverwalter bei der Klägerin insgesamt achtmal Mehl und erklärte dabei die Kostenübernahme für die Masse. Die entsprechenden acht Rechnungen (Anlagen K3 bis K10 im Anlagenband Klägerin) über insgesamt 14.130 Euro netto wurden dabei zunächst von der Klägerin an Rechtsanwalt L. gefaxt, der dann innerhalb von zwei bis vier Stunden durch einen Mitarbeiter den Kostenübernahmevermerk auf den Rechnungen anbrachte und die Rechnungen an die Klägerin wieder zurückfaxte.

Auf diese Rechnungen wurden - mit Wissen von Rechtsanwalt L. - keine Zahlungen erbracht; bis Februar 2014 gab es indes keine Beanstandungen im Zahlungsverhalten.

Mit Beschluss vom 27.05.2014 wurde Rechtsanwalt L. auf eigene Antrag aus wichtigem Grund als Insolvenzverwalter entlassen; zugleich wurde Rechtsanwalt H. als Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K11 im Anlagenband Klägerin). Unter dem 02.06.2014 zeigte Rechtsanwalt H. Masseunzulänglichkeit an (Anlage K12 im Anlagenband Klägerin).

Die Klägerin nahm in der Folge Rechtsanwalt L. auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 61 InsO in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.06.2015 wurde Rechtsanwalt L. vom Landgericht Duisburg (10 O 260/14) zur Zahlung von 14.130 Euro nebst Zinsen verurteilt (Anlage K14 im Anlagenband Klägerin); mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.08.2015 wurden zu erstattende Kosten in Höhe von 2143,85 Euro festgesetzt (Anlage K15 im Anlagenband Klägerin). In seinem Urteil vom 12.06.2015 führte das Landgericht Duisburg unter anderem aus:

"Nach § 61 Satz 1 InsO ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen wird.

Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten als Insolvenzverwalter aus § 61 InsO liegen vor.

Der Beklagte hat als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin Masseverbindlichkeiten in Höhe von 15.119,10 Euro begründet [...].

§ 61 Satz 2 InsO vermutet zugunsten des Gläubigers, hier der Klägerin, dass die Masseverbindlichkeit pflichtwidrig begründet worden ist. Der Insolvenzverwalter, hier der Beklagte, kann sich auf zwei Arten entlasten. Er muss darlegen und beweisen, dass er entweder bei Begründung der in Rede stehenden Verbindlichkeiten die voraussichtliche Unzulänglichkeit der Masse nicht erkennen konnte oder die Masse in diesem Zeitpunkt objektiv zur Erfüllung ausreichte (BGH, Urteil vom 06.05.2004, IX ZR 48/03, zitiert nach juris; MüKo, InsO, 3. Auflage, § 61 Rn. 21, 24).

Der Insolvenzverwalter kann sich im Allgemeinen nur entlasten, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert; Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung. Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt, und welche Ausga...

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