Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.2004)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.02.2010; Aktenzeichen Xa ZR 36/08)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.2004 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

  • II.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • IV.

    Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 312 xxx, das am 17. September 2001 angemeldet und auf dessen Erteilung am 4. Juni 2003 im Patentblatt hingewiesen worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Gelenkanordnung". Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

"Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm (1) und einem zweiten Gelenkarm (3), die mittels eines Lagers (5) gelenkig zusammenwirken, und mit wenigstens einem destruktiven Energieverzehrglied (2, 4), welches die durch einen von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten (101, 100) übertragenen Stoß anfallende Energie abbaut,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass das Energieverzehrglied (2, 4) in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei integriert ist."

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung, wobei Figur 1 einen horizontalen Längsschnitt (Draufsicht) und Figur 2 einen Vertikalschnitt durch die erfindungsgemäße Gelenkanordnung darstellt.

Nachdem die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit Entscheidung vom 05.07.2005 das Klagepatent widerrufen hatte, ist der Einspruch der Beklagten von der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 unter dem 22.02.2007 zurückgewiesen und das Klagepatent im erteilten Umfang aufrechterhalten worden.

Die Klägerin ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen Gebrauchsmuster 201 21 xxx, zu dem die Klägerin unter dem 18.12.2002 neue, mit der Anspruchsfassung des Klagepatents übereinstimmende Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte gereicht hat. Einen gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 23.01.2007 zurückgewiesen; über die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist derzeit noch nicht entschieden.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine Gelenkanordnung, wie sie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gemäß Anlage MBP 7 ergibt, die von der Klägerin mit den Bezugsziffern der Klageschutzrechte versehen worden ist.

Der mit dem Bezugszeichen (2) gekennzeichnete Bereich wird durch die nachstehenden Abbildungen weiter erläutert.

Zu erkennen ist ein Sphärolastik-Lager (5), das den ersten und den zweiten Gelenkarm (1, 3) miteinander verbindet. Das Gelenklager ist dank der ihm eigenen Dämpfungseigenschaften in der Lage, die beim normalen Fahrbetrieb (Beschleunigen, Abbremsen) auftretenden und von dem einen auf den anderen der gelenkig miteinander verbundenen Wagenkasten übertragenen Stöße abzufangen.

Den beiden farbigen Abbildungen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die angegriffene Gelenkanordnung in dem mit dem Bezugszeichen (2) versehenen Abschnitt über insgesamt drei Verformungsrohre (rot) verfügt, die auf der der blauen Druckplatte abgewandten Seite in der Gelenkarmkonstruktion verschraubt sind. Die Druckplatte (blau) ihrerseits ist als Teil des Gelenkarms (gelb) mittels vier Abreißschrauben gehalten, und zwar dergestalt, dass zwischen ihr und den benachbarten Stirnseiten der Verformungsrohre ein Abstand verbleibt, welchen die Beklagte - ohne dass die Klägerin dem unter Nennung eines konkreten abweichenden Zahlenwertes entgegengetreten wäre - mit 10 bis 15 mm angegeben hat. Unter der im normalen Fahrbetrieb herrschenden Last bleibt ein Abstand zwischen der Druckplatte (blau) und den Verformungsrohren (rot) zu jeder Zeit erhalten. Überschreitet der von dem einen auf den anderen Wagenkasten übertragene Stoß (z.B. im Crash-Fall) einen vorbestimmten Wert, dehnen sich die vier Abreißschrauben, mit denen die Druckplatte an der Gelenkarmkonstruktion festgelegt ist, bis sie schließlich abreißen. Die dadurch "befreite" Druckplatte (blau) trifft infolge dessen auf die Verformungsrohre (rot) und deformiert diese, wodurch Stoßenergie absorbiert wird. Ob die Druckplatte in dem Augenblick, in dem die Abreißschrauben brechen, an der Stirnseite der Verformungsrohre anliegt oder ob auch in dieser Situation ein Abstand von mindestens 3 mm erhalten bleibt, ...

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