Leitsatz (amtlich)

Nach § 620c ZPO sind Entscheidungen nicht anfechtbar, durch die eine einstweilige Regelung abgelehnt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Ablehnung einer positiven Regelung gleichkommt.

 

Normenkette

ZPO § 620c

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 65 F 1883/01 SO)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 500 Euro.

 

Gründe

Die Kindeseltern begehren im Hauptsacheverfahren jeweils die alleinige elterliche Sorge für die ehelichen Kinder X., geboren am … sowie Y., geboren am … Die Kindesmutter hat beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die gesundheitliche/medizinische Sorge für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Sie hat vorgetragen, dass die dringende Gefahr bestehe, dass im Falle eines Unfalls der Kinder keine hinreichende Versorgung der Kinder durch den Kindesvater gewährleistet sei, weil er als Angehöriger der Zeugen Jehovas aus Glaubensgründen u.a. Bluttransfusion ablehne. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das AG – FamG – hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Kindesmutter auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, da ein dringender Regelungsbedarf derzeit nicht hinreichend dargetan sei. Gegen den am 3.1.2003 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter durch Schriftsatz vom 22.1.2003, der am 30.1.2003 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 620c ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist dass das FamG eine Regelung aufgrund mündlicher Verhandlung beschlossen hat. Dagegen sind nicht anfechtbar Entscheidungen, durch die eine einstweilige Anordnung abgelehnt worden ist und zwar selbst dann nicht, wenn die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung einer positiven Regelung gleichkommt (Gießler, vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 3. Aufl., Rz. 377 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerde binnen zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 569 Abs. 1 ZPO) einzulegen ist. Die Beschwerde ist somit auch verfristet. gem. § 13a FGG hat die Antragstellerin als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Zeibig-Düngen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105312

MDR 2003, 1251

OLGR Frankfurt 2003, 325

www.judicialis.de 2003

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