Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 18.02.2015; Aktenzeichen 7 O 131/14) |
Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 18.02.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht insgesamt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen gestützt auf ihren verbraucherkreditrechtlichen Widerruf eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages die Rückzahlung einer an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: die Beklagte) gezahlten Vorfälligkeitsleistung samt Bearbeitungsgebühr. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil weitgehend - mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen - entsprochen und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Kläger 16.200 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Kläger hätten gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen und der Bearbeitungsgebühr, weil jeweils der Rechtsgrund für die Leistung entfallen sei. Insbesondere habe die Beklagte wegen des wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages im Hinblick auf die vorzeitige Ablösung der Darlehen keinen Schadenersatzanspruch in Form von einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Kläger hätten den Verbraucherdarlehensvertrag vom 29.06.2006 mit Schreiben vom 28.07.2014 wirksam gemäß §§ 495, 355 BGB a.F. widerrufen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. sei noch nicht abgelaufen gewesen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, nachdem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzutreffende Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" enthalten habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV berufen, nachdem sie die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Es könne dahinstehen, ob die auf den S. 27 und 28 der Vertragsunterlagen abgedruckte Widerrufsbelehrung exakt der maßgeblichen Musterbelehrung entsprochen habe; denn die Beklagte habe bereits dadurch eine eigene inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung vorgenommen, dass sie sich nicht auf die Übernahme des exakten Wortlauts der Musterbelehrung beschränkt, sondern auf der nachfolgenden S. 29 in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zur Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" weitere Belehrungen bezüglich des Widerrufs erteilt habe. Zwar habe sich der betreffende ergänzende Hinweis auf einer neuen Seite und nach dem räumlichen Abschluss der Widerrufsbelehrung durch die Unterschriftenzeile befunden. Dennoch handele es sich bei dem Hinweis um eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs, über die in der Musterbelehrung zuvor abschließend unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" belehrt worden sei. Grund hierfür sei offenbar, dass die Beklagte den Hinweis auf die Widerrufsfolgen in der Musterbelehrung für unzureichend gehalten habe.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen, weil sie durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung selbst verhindert habe, dass die Kläger ihr Wahlrecht zwischen der vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrages und dem Widerruf sachgerecht hätten ausüben können.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte, die ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, der von der Beklagten den Klägern auf S. 29 des streitgegenständlichen Darlehensvertrags erteilte "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" könne nicht dazu führen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsvermutung aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Tatsächlich komme es maßgeblich darauf an, ob eine "inhaltliche Bearbeitung" der Musterbelehrung vorliege. Die Widerrufsbelehrung auf S. 27 f. sei jedoch durch die Unterschrift der Kläger abgeschlossen gewesen, so dass der "Hinweis" auf S. 29 für die Kläger erkennbar nicht mehr Teil der Widerrufsbelehrung gewesen sei. Das LG habe berücksichtigen müssen, dass für die Kläger erkennbar auf S. 29 deren Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist abverlangt und damit ein von der Widerrufsbelehrung getrennter Sachverhalt dargestellt worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte erstinstanzlich aufgezeigt, dass d...