Leitsatz (amtlich)

Scheitern angemessene Kontakte der Kinder zum nichtbetreuenden Elternteil an den Konflikten zwischen beiden Eltern, sind diese Kontakte aber zum Wohl der Kinder geboten, so kann für die Kinder ein Umgangspfleger bestellt werden. Um ihm eine effektive Tätigkeit zu ermöglichen, kann es auch angezeigt sein, dies mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verknüpfen. Ist angesichts des Konfliktniveaus zwischen den Eltern zu erwarten, dass auch ein Auskunftsverlangen nach § 1668 BGB das Streitklima mobilisieren würde, so kann zusätzlich auch diese Verpflichtung weg vom Sorgeberechtigten auf einen Dritten übertragen werden.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.08.2000; Aktenzeichen 35 F 8069/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den Umgang beider Kinder mit ihrem Vater und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Kinder X. und XY. werden ebenso wie die Erteilung von Auskünften an den Vater über gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kinder und die Information über die Schulzeugnisse der Kinder auf das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main übertragen. Im Übrigen bleibt es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.

Der Vater ist berechtigt, ab 26.3.2004 an jedem letzten Wochenende des Monats beide Kinder freitags um 14.00 Uhr bei der Mutter abzuholen, und er hat sie sonntags bis 18.00 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, ihm die Kinder zu übergeben. Sollte ein Besuchswochenende aus zwingenden Gründen, insb. wegen ernsthafter Erkrankung der Kinder oder des Vaters, ausfallen, wird es am nächstmöglichen Wochenende nachgeholt. Ab Juni 2004 (25.6.2004) haben diese Besuchswochenenden in dreiwöchigem Abstand statt zu finden.

Die weiter gehenden Beschwerden beider Eltern werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG die elterliche Sorge für beide knapp siebenjährigen Kinder der Mutter übertragen und den Umgang des Vaters mit den Kindern geregelt. Der Vater hat gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter und die Umgangsregelung, die Mutter nur gegen die Umgangsregelung Beschwerde eingelegt.

Auf die Beschwerden beider Eltern war der angefochtene Beschluss abzuändern. Um die Eltern-Kind-Beziehung in diesem Fall beurteilen zu können, hat der Senat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das im Laufe des Verfahrens zweimal ergänzt wurde. Schon nach den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem ersten Gutachten vom 22.10.2201 war die Beziehung der Kinder zu beiden Eltern problematisch. Beide Kinder haben eine unterschiedliche Bindung an Vater und Mutter. X. ist mehr auf den Vater bezogen, Y. mehr auf die Mutter. Wie die Sachverständige aufzeigte, konnte die Mutter nur als gut und förderungswürdig erleben, was von ihr kam, während sie - offenbar zwanghaft - eliminieren musste, was unabhängig von ihr entstanden war. Andererseits zeigte sich beim Vater, dass er aufgrund seiner eigenen großen emotionalen Bedürftigkeit den Kindern ggü. nur eingeschränkt die angemessene Distanz deren Bedürfnissen ggü. einhalten konnte, um regulierend auf sie einwirken zu können. Einerseits sah die Sachverständige in einem Wechsel der Kinder von der Mutter, die sie in den letzten Jahren allein betreut hatte, zum Vater keine wirkliche Alternative, weil er mit einem zu großen Risiko verbunden wäre. Andererseits beschrieb sie das große Konfliktpotential in der Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter, das sich daraus ergab, dass diese dazu neigt, mit Härte die ihr fremden Bedürfnisse und Impulse der Kinder zu bekämpfen und zum Verschwinden zu bringen. Deshalb sei es in dieser Situation für die Kinder unerlässlich, dass ihnen der Vater als elterliche Zweitperson zur Verfügung stehe. Die weitere Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter sei deshalb daran zu knüpfen, dass sie den Umgang mit dem Vater nicht weiterhin einschränke, kontrolliere oder unmöglich mache.

Der Senat hat in der Folgezeit das Sorgerechtsverfahren nur deshalb nicht zum Abschluss gebracht, weil er vor einer Entscheidung über das Sorgerecht mehr Klarheit haben wollte, ob die Mutter diese Voraussetzung tatsächlich erfülle. Trotz intensiver Unterstützung durch Umgangspflegerin, Beratungsstelle und Jugendamt ist es beiden Eltern in den folgenden mehr als zwei Jahren nicht gelungen, sich auf normale Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern mit unkontrollierten Besuchen der Kinder beim Vater in XYZ. und Übernachtungen zu verständigen und die heftigen Konflikte zu vermindern.

Auf Grund einer Nachbegutachtung erklärte die Sachverständige in einer Ergänzenden Stellungnahme vom 30.8.2002, dass die Kinder an dem immer wieder erlebten Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern, die sich hassen, deutlich leiden würden. Dennoch blieb die Sachverständige dabei, die Beziehung auch zum Vater sei für di...

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