Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Akteneinsicht in Adoptionsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Über die Beschwerde gegen die Versagung einer nach dem Inkrafttreten des FamFG beantragten Akteneinsicht in ein bereits vor dem 1.9.2009 abgeschlossenes Adoptionsverfahren hat das LG als Erstbeschwerdegericht zu entscheiden.
Normenkette
FGG § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34; FamFG § 13; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b; GVGEG § 23; FGG-RG Art. 111 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Königstein (Beschluss vom 24.09.2010; Aktenzeichen 11 XI 38/80) |
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des AG Königstein im Taunus vom 30.12.2010 wird aufgehoben, soweit darin die Vorlage der Sache an das OLG Frankfurt als Beschwerdegericht verfügt wurde.
Die Sache wird an das AG Königstein im Taunus zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben.
Gründe
I. Durch Beschluss des AG Königstein im Taunus vom -.-. 1981 (Az. 11 XVI 38/80) wurde die Adoption der eingangs bezeichneten Anzunehmenden ausgesprochen. In dem Beschluss ist ausgeführt, die Einwilligung des Antragstellers als Vater des Kindes sei nicht erforderlich, da sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei. Mit Beschluss vom -.-. 1984 des AG Bad Homburg v. d. Höhe (Az.: 4 XVII 27/83) wurde der Antrag des Antragstellers vom 25.10.1983 auf Aufhebung der Adoption zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 28.6.2010 beantragte der Antragsteller bei dem AG Königstein im Taunus Akteneinsicht in die Adoptionsakte. Das AG Königstein im Taunus wies mit Beschluss vom 24.9.2010 durch den Direktor des AG den Antrag auf Akteneinsicht zurück.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem als "Widerspruch" bezeichneten und auf den 10.10.2010 datierten Schreiben, welches erst am
16.12.2010 per Fax bei dem AG Königstein im Taunus einging.
Das AG beschloss unter dem 15.12.2010, der Beschwerde des Antragstellers nicht abzuhelfen und die Sache dem OLG Frankfurt als Beschwerdegericht vorzulegen.
II. Die Vorlage an das OLG ist unzulässig, weil nicht das OLG, sondern das LG zur Entscheidung über die hier gegebene Beschwerde nach § 19 Abs. 2 FGG zuständig ist.
Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akte eines abgeschlossenen Adoptionsverfahrens. Der Antragsteller zitiert zwar mehrfach das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses Gesetz bezieht sich nach § 1 IFG jedoch nur auf Behörden des Bundes und sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen und ist deshalb hier nicht einschlägig.
Vielmehr beurteilt sich die Akteneinsicht vorliegend noch nach der Vorschrift des
§ 34 FGG. Entgegen der Auffassung des AG in der Vorlageverfügung begründet § 119 Abs. 1 Nr. 1a und b GVG n.F. hier nicht die Zuständigkeit des OLG, sondern es gelten noch die Vorschriften des FGG.
Zwar entscheidet nach § 119 Abs. 1 Nr. 1a und b GVG in der Fassung des am 1.9.2009 in Kraft getretenen FGG-ReformG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 17.12.2008 - BGBl. I, 2586) das Oberlandes-gericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der AG in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 119 Abs. 1 Nr. 1a und b GVG n.F. gelangt jedoch infolge der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf den hier vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Vielmehr sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden war, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-ReformG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts zu behandeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch derjenige des Eingangs der Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens maßgebend. Dabei schließt die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ein. Mit dieser Beurteilung hat sich der Senat bereits mehrfach der in der Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auslegung der Übergangsvorschrift des Art 111 FGG-ReformG angeschlossen (vgl. OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2009, 933; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2009, 812; OLG Köln FGPrax 2009, 240 und FGPrax 2010, 56; OLG Hamm FGPrax 2009, 283; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 61; OLG Dresden FGPrax 2010, 53).
Dabei ist nach Art. 111 Abs. 2 FGG-ReformG jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i.S.d. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift. Endentscheidungen sind nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG solche Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FG-Refo...