Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbucheintragung der Pfändung einer verdeckten Eigentümergrundschuld
Leitsatz (amtlich)
Die Grundbucheintragung der Pfändung eines Briefrechts erfolgt grundsätzlich auf Antrag des Gläubigers, wenn dem Grundbuchamt durch Vorlage des Pfändungsbeschlusses in Ausfertigung und des Briefs die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist. Im Falle einer sog. verdeckten Eigentümergrundschuld ist der erforderliche Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld nicht durch Vorlage einer bloßen Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers geführt.
Normenkette
GBO § 29; ZPO § 830 Abs. 1, § 857 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Fritzlar (Verfügung vom 11.03.2022) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 15.000,- EUR.
Gründe
I. Im betroffenen Grundbuch ist seit dem 17.01.2011 A in Abt. I, lfd. Nr. 4, als alleiniger Eigentümer eingetragen. In Abt. III, lfd. Nrn. 1 und 2, sind seit dem 10.01.1981/17.08.1982 und dem 08.09.1982 zwei Briefgrundschulden jeweils zu Gunsten der Bank1 eG über 13.804,88 EUR und 15.338,76 EUR jeweils nebst Zinsen und einmaliger Nebenleistung eingetragen. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2022 (Bl. 220 ff. d. A.) hat der Antragsteller gegenüber dem Grundbuch beantragt, die Pfändung der beiden Briefgrundschulden im Grundbuch zu vermerken (Ziffer 1.) und die beiden Briefgrundschulden zu löschen (Ziffer 2.). Vorgelegt hat er hierzu eine Ausfertigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Fritzlar vom 28.05.2021 (Bl. 222 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird und ausweislich dessen unter anderem wegen einer Forderung des Antragstellers gegen den im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen A in Höhe von insgesamt 33.994,83 EUR die angeblichen Eigentümergrundschulden, in die sich die beiden bezeichneten im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschulden ganz oder teilweise verwandelt hätten, zu Gunsten des Antragstellers gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Als Drittschuldner ist in diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss A aufgeführt. Diesem ist er ausweislich einer ebenfalls vorgelegten Zustellungsurkunde am 02.06.2021 zugestellt worden. Weiter hat der Verfahrensbevollmächtigte dem Grundbuchamt mit dem oben bezeichneten Schreiben eine Löschungsbewilligung der Bank2 vom 07.04.2008 (Bl. 237 d. A.), eine Drittschuldnererklärung der Bank2 eG vom 03.12.2020 nebst Anschreiben vom 08.12.2020 (Bl. 232 ff. d. A.), ausweislich der die Löschungsbewilligung und die Grundschuldbriefe am 07.04.2008 an A ausgehändigt worden seien, die beiden Grundschuldbriefe (Bl. 235, 236 d. A.) und ein Schreiben der Obergerichtsvollzieherin B vom 21.11.2021 (Bl. 239 d. A.) überreicht. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenfalls verwiesen.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 244 d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt als Hindernis aufgeführt, dass dem Grundbuchamt für die Eintragung der Pfändung einer sogenannten verschleierten Eigentümergrundschuld das Entstehen des Eigentümerrechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müsse. Die Grundbucheintragung der Pfändung einer "angeblichen" Eigentümergrundschuld, wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführt, sei nicht statthaft. Durch eine bloße Löschungsbewilligung des Gläubigers und die Schreiben vom 03.12.2020 und 08.12.2020 könne dieser Nachweis nicht erbracht werden; Letztere entsprächen auch nicht der Form des § 29 GBO. Zur Löschung der Grundschuld sei der Löschungsantrag/die Zustimmung des Eigentümers in der Form des §§ 29, 27 GBO vorzulegen.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.03.2022 (Bl. 249 ff. d. A.) beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seinen Antrag vom 24.02.2022 nebst Anlagen verwiesen. Nach Rückgabe der Sache an das Grundbuchamt hat dieses durch Beschluss vom 19.04.2022 (Bl. 283 ff. d. A.) der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht zu beanstanden.
Die angefochtene Verfügung stellt sich auf Grund der darin enthaltenen Fristsetzung gemäß § 18 GBO, der Bezeichnung der Eintragungshindernisse und der Angabe des Mittels zur Behebung dieser Hindernisse sowie der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten als anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn des § 18 GBO und nicht als bloße Meinungsäußerung dar, gegen die keine Beschwerde zulässig wäre.
Der Erlass dieser Zwischenverfügung ist nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Anders als bei vollstreckungsrechtlichen Mängeln, zu der...