Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert betreffend die Klage über die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sich nach § 49a GKG in Höhe eines Bruchteils des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplans.
Normenkette
GKG § 49a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.07.2014; Aktenzeichen 2-13 T 97/14) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 30.7.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Gegen die Zulässigkeit der vom LG als Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden.
Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie das Recht verletzt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG), mit anderen Worten, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 546 ZPO). Soweit das Beschwerdegericht ein Ermessen auszuüben hatte, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde und ob hierbei die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen wurden (Niedenführ, WEG, 10. Aufl., GKG, § 49a Rz. 65; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2011 - 5 W 21/11, Rz. 4 m.w.N., juris).
Ohne Rechtsfehler hat das LG den Wert der Klage betreffend die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan für 2013 (TOP 17 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 11.9.2013), der allein streitig ist, mit 5.960,36 EUR angenommen.
Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung; hiervon sind gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG 50 % als Streitwert festzusetzen, soweit sich nicht aus den in § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG genannten Ober- und Untergrenzen anderes ergibt.
Zu Recht hat das LG bei der Bestimmung sowohl des Interesses der Kläger als auch des Interesses aller Parteien an der Entscheidung sein Ermessen ausgeübt. § 49a GKG gibt lediglich vor, in welchem Umfang das Interesse des Klägers und aller Parteien bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist, nicht aber, wie das jeweilige Interesse zu bestimmen ist (Suilmann in: Jennißen (Hrsg.), WEG, 3. Aufl., § 49a Rz. 3a). Damit ist - anders als nach altem Recht - lediglich das Verhältnis von Einzel- und Gesamtinteresse kein zulässiger Gesichtspunkt (mehr) für die Ermessensentscheidung.
Bei der Bewertung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan hat das LG zu Recht nicht bloß formal auf den Gesamtbetrag abgestellt, der sich aus den voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt und der Grundlage für das jeweils aufzubringende Hausgeld ist (so aber OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; KG, ZMR 2014, 230; LG Braunschweig ZMR 2011, 481). Der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes bringt das Interesse aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung deshalb nicht angemessen zum Ausdruck, weil der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalles des Wirtschaftsplanes, sondern seine Anpassung - etwa wegen unterschiedlicher Auffassungen über die zu prognostizierenden Ausgaben mit der Folge einer Reduzierung oder auch Erhöhung des Gesamtbetrages - zum Gegenstand hat. Auch führt die Anfechtung des Wirtschaftsplanes nicht dazu, dass die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung des im angefochtenen Beschluss festgesetzten Hausgeldes entfällt; vielmehr besteht die Zahlungspflicht bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG fort (Jennißen in: Jennißen (Herausgeber), WEG, 3. Aufl., § 28 Rz. 73 m.w.N.). Im Übrigen sind von den Wohnungseigentümern Hausgeldvorschüsse in aller Regel - so auch nach dem hier angefochtenen Beschluss - über das Ende eines Wirtschaftsjahres hinaus bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes zu zahlen. Vor diesem Hintergrund beträgt das Interesse aller Parteien an der Entscheidung nur einen Bruchteil des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes. Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20 % bis 25 % des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.5.2014 - 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rz. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rz. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rz. 3; Niedenführ, a.a.O., Rz. 35, 23; Suilmann, a.a.O., Rz. 16).
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