Normenkette
BGB §§ 1836c, 1836d, 1836e, 1908i Abs. 1; FGG §§ 56g, 69e
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 343/02) |
AG Eschwege (Aktenzeichen 1 XVII 258/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für den Betroffenen, der in einem Wohnheim für psychisch Kranke lebt, besteht seit 1994 eine Betreuung. Er verfügt als Einkommen lediglich über ein monatliches Taschengeld von 86,20 Euro. Gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ist er in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von ca. 100.000 Euro, das von seiner Mutter bewohnt wird. Das VormG forderte zunächst mit Kostenrechnung vom 20.11.2001 von dem Betroffenen die Zahlung von 16.812,08 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um für die Zeit 1.1.1999 bis 31.5.2001 aus der Staatskasse gezahlte Betreuervergütung und Aufwendungsersatz. Nachdem die Betreuerin für den Betroffenen gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt hatte, erließ der Rechtspfleger des VormG am 25.4.2002 einen Beschluss, wonach der Betroffene eine einmalige Zahlung i.H.v. 16.812,08 DM (= 8.595,88 Euro) an die Staatskasse zu leisten habe, da dieser Betrag aufgrund des Anspruchsüberganges wieder einzuziehen sei.
Gegen diesen Beschluss legte die Betreuerin für den Betroffenen sofortige Beschwerde ein, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machte, eine Verwertung des Hausgrundstückes komme erst nach dem Tode der Mutter des Betroffenen in Betracht.
Das LG hob den Beschluss des VormG auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Betroffene sei mittellos, weil der Gesamthandsanteil an dem Grundbesitz in absehbarer Zeit nicht verwertet werden könne.
Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, zwar scheide eine Verwertung des Miteigentumsanteils des Betroffenen an dem Hausgrundstück zu Lebzeiten von dessen Mutter sicher aus, es bestehe jedoch die Möglichkeit, den Anteil des Betroffenen an dem Nachlass zur Sicherung der auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche zu verpfänden mit der Folge, dass diese Ansprüche dinglich gesichert und durch die Staatskasse im Falle der Erbauseinandersetzung oder des Grundstücksverkaufs realisiert werden könnten.
II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Nach den durch das BtÄndG mit Wirkung zum 1.1.1999 in Kraft gesetzten Regelungen der §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 4, 1836a BGB kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe des § 1 BVormVG aus der Staatskasse verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat, und erlöschen erst in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Zahlungen erbracht hat (§§ 1908i Abs. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Damit soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 32; Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. Aufl., Rz. 250a; Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1836e BGB Rz. 1). Zur Realisierung dieses Regressanspruches sehen die §§ 69e, 56g Abs. 1 S. 1 und 2 FGG vor, dass das VormG durch Beschluss gleichzeitig mit der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Auslagen und Vergütung des Betreuers oder – wenn dies zweckmäßig ist –- gesondert, Höhe und Zeitpunkt der von dem Betreuten nach den §§ 1836c, 1836e BGB an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen bestimmt.
Ein solcher Regress setzt die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 32; Jürgens, Betreuungsrecht, § 56g FGG Rz. 18; Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1836e BGB Rz. 2; Keidel/Kuntze/Winkler, 14. Aufl., § 56g FGG Rz. 19; BayObLG v. 19.11.1999 – 3Z BR 233/99, BayObLGReport 2000, 47 = FamRZ 2000, 562; v. 25.9.2001 – 3Z BR 247/01, NJW-RR 2002, 943; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110). Nach § 1836d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens verweist § 1836c BGB auf dort näher bezeichnete Bestimmungen des BSHG, wobei zur Konkretisierung des einzusetzenden Vermögens gem. § 1836e Ziff. 2 BGB auf § 88 BSHG zurückzugreifen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten ist der ...