Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivlegitimation für die Abwehr von Besitzstörungen aus Mietvertrag (hier über Galopprennbahn) - Abgrenzung von bloßer Besitzdienerschaft

 

Normenkette

BGB §§ 862, 854-855

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.01.2016; Aktenzeichen 2-5 O 29/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.1.2016 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 25.1.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.1.2016 wird unter Zurückweisung der weiter gehenden sofortigen Beschwerde der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft in Bezug auf die Antragsgegnerin an einem Magistratsmitglied zu vollziehen ist - im Wege einstweiliger Verfügung untersagt,

1. die Tribüne nebst der gesamten Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) auf dem Rennbahngelände, A-Straße ..., O1 zurückzubauen, insbesondere abzureißen,

2. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser auf dem unter Ziffer 1. genannten Rennbahngelände und in den auf dem Gelände aufstehenden Gebäuden von dem städtischen Netz abzutrennen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Senat ist zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, die der Antragsgegner unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingereicht und an den erkennenden Senat adressiert hat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts u.a. die Rechtsmittel in Rechtsstreitigkeiten über Miet-, Leih- und Pachtverhältnisse aus dem LGbezirk O1 bearbeitet.

Auch wenn unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen, sondern ein Mietvertrag über das streitgegenständliche Rennbahngelände zwischen der Antragsgegnerin und der B ... (im Folgenden kurz: B) einerseits abgeschlossen worden war und ein als Geschäftsbesorgungsvertrag überschriebener Vertrag zwischen der B und dem Antragsteller andererseits, macht der Antragsteller geltend, Besitz am aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Gelände zu haben, in den Schutzbereich des Mietvertrages, der der B die Verpflichtung zur Veranstaltung von mindestens fünf Renntagen auferlegt, zu deren Austragung sich der Antragsteller gegenüber der B in vorbezeichnetem Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet hat, einbezogen zu sein, und ferner, entgegen der Beurteilung der Mietvertragsparteien beständen beide Verträge ungekündigt fort.

Damit erhebt der Antragsteller, dem nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag der für seine Vereinszwecke erforderliche Büroraum auf der Galopprennbahn permanent unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, in der Sache auch Einreden aus dem Mietvertrag, nämlich dessen Fortbestands. Dies ist für die Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Senats grundsätzlich ausreichend.

Die sofortige Beschwerde ist im Weiteren zulässig, denn sie ist bereits am 3. Tag nach Erlass und damit jedenfalls binnen der zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde, über die der originäre Einzelrichter zu befinden hat (§ 568 Satz 1 ZPO), nachdem die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, ist auch überwiegend begründet, weil aus Sicht des Beschwerdegerichts das LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht abgelehnt hat.

Zugunsten des Antragstellers sind im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§§ 128 Abs. 2, 937 Abs. 2 ZPO) und ohne Anhörung der Antragsgegnerin - die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Anordnungen zu treffen.

Insoweit begehrt der Antragsteller zulässigerweise den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei Antragserweiterungen zulässig sind, solange, wie hier, der Bezug zum Ausgangsantrag erhalten bleibt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 571, Rn. 3), wie unschädlich ist, dass das LG über die Antragserweiterung gemäß Schriftsatz vom 1.02.2016 nicht im Wege der Abhilfe entscheiden konnte, weil die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren ist (vgl. Zöller/Heßler, aaO., § 572, Rn. 4).

Es kann offen bleiben, ob das Rechtschutzziel des Antragstellers vorliegend als Sicherungs- (§ 935 ZPO) oder Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) einzuordnen ist.

Der Antragsteller hat Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).

Er hat durch Vorlage eines Hinweises des Liegenschaftsamtes der Antragsgegnerin in Kopie (Bl. 16 d.A.), den nach seinem glaubhaft gemachten Vorbringen, wegen diesbezüglicher Einzelheiten wird insbesondere auf die eidesstattliche Erklärung des Vorstandsmitglieds C des Antragstellers vom 01.02.2016 (Anlage zum am 3....

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