Leitsatz (amtlich)
Der bei einer schwiegerelterlichen Schenkung verfolgte Zweck, die Ehe des eigenen Kindes aufrecht zu erhalten, ist bei Schenkungen, deren Wert im unteren bis mittleren Bereich liegt, in der Regel nach 20 Jahren erreicht.
Normenkette
BGB §§ 313, 516
Verfahrensgang
AG Dieburg (Beschluss vom 20.10.2011; Aktenzeichen 50 F 919/10 RI) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Dieburg vom 20.10.2011 abgeändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 12.677 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 2.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden unter den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.354,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren Ausgleich in Geld für die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück, das sie dem Antragsgegner nach der Eheschließung mit ihrer Tochter zur Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben. Außerdem verlangt der Antragsteller Ausgleich für Arbeitsleistungen, die er im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses erbracht hat.
Nach der Eheschließung des Antragsgegners mit der Tochter der Antragsteller am 18.5.1998 begründeten die Antragsteller am 25.11.1998 an ihrem 522 qm großen Grundstück, das mit einem von ihnen bewohnten Wohnhaus bebaut war, Wohnungseigentum und teilten das Grundstück in zwei hälftige Miteigentumsanteile von denen sie den einen mit notariellem Vertrag vom selben Tag auf den Antragsgegner und ihre Tochter zum Bau einer Eigentumswohnung übertrugen. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. In der Folgezeit errichteten der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller durch Anbau an das vorhandene Gebäude ein Einfamilienheim, das mit Bankdarlehen i.H.v. 285.000 DM, die der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller aufnahmen, finanziert wurde. Bei der Errichtung des Wohnhauses, das an das vorhandene Gebäude der Antragsteller angebaut wurde, erbrachte der Antragsteller Arbeitsleistungen wie Ausheben der Baugrube, Errichtung von Fundamenten, Verlegung von Abflussrohren und Wasserleitungen etc. Bei Renovierungsarbeiten, die am Gebäude der Antragsteller nach Errichtung des Neubaus durchgeführt wurden, erbrachte der Antragsgegner seinerseits Arbeitsleistungen. Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller bewohnten sodann den Neubau mit ihrer gemeinsamen Tochter. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf der Antragsgegner im April 2008 aus dem Haus auszog. Das Haus wird weiterhin von der Tochter der Antragsteller und deren Tochter bewohnt. Die Ehe der Tochter der Antragsteller und des Antragsgegners wurde nach Abtrennung eines Zugewinnausgleichsverfahrens mit Beschluss des AG - Familiengericht - Dieburg vom 31.3.2011 geschieden. Das güterrechtliche Verfahren wird derzeit nicht betrieben.
Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, den auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück gerichteten Hauptantrag der Antragsteller abgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Antragsteller hat es dem Antragsgegner aufgegeben, eine Ausgleichszahlung in Höhe des hälftigen Wertes des übertragenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Übertragung, ausgehend von einem Grundstückspreis von 380 DM pro Quadratmeter an die Antragsteller zu leisten. Das AG ist dabei davon ausgegangen, dass mit dem Scheitern der Ehe der Tochter der Antragsteller mit dem Antragsgegner die Geschäftsgrundlage für die Schenkung des Grundstücks im November 1998 weggefallen sei und die Antragsteller deshalb die Anpassung des Vertrags gem. § 313 BGB verlangen könnten. Die dingliche Rückübertragung des Grundstücksanteils hat es im Hinblick auf die Interessen des Antragsgegners, einen angemessen Ausgleich für seine Investitionen und die verbundene Wertsteigerung zu erlangen, als unzumutbar angesehen.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung. Er meint, die an ihn und seine frühere Ehefrau erfolgte Zuwendung könne nur einheitlich von beiden Miteigentümern zurückverlangt werden. Er wendet weiter ein, die Grundstücksübertragung sei zwar unentgeltlich erfolgt, stelle aber dennoch keine Schenkung dar, da er im Gegenzug Renovierungsarbeiten am Haus der Antragsteller ausgeführt habe. Er vertritt schließlich die Auffassung, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien im Hinblick auf spezielle Vorschriften über die Rückabwicklung von Schenkungen nicht anwendbar. Ferner zweifelt er an, dass der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Grundstücks gewesen sei.
Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung einer Ausgleichszahlung abzuweise...