Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde Entscheidung des LG beantragt

 

Leitsatz (amtlich)

In Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde die Entscheidung des LG beantragt hat. unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung durch das Gericht und bilden mithin den Verfahrensgegenstand, welche die Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt, aber auch eingrenzt. Was nicht beanstandet worden ist, darf gerichtlich auch nicht nachgeprüft - und mithin nicht abgeändert - werden.

 

Normenkette

KostO §§ 36, 44, 156

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.03.2011; Aktenzeichen 2-17 T 92/10)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Kostenberechnung wird auf 2.215,48 EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Wert der Zurückweisung: 2.839,94 EUR.

 

Gründe

I. Der Kostengläubiger hat unter dem 18.12.2008, UR-Nr .../08, einen "Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag" beurkundet. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird Bezug genommen auf den Inhalt der Urkunde (vgl. Bl. 35 ff. der Beiakte LG Frankfurt/M., 2-17 T 60/09). Am 23.12.2008 hat der Kostengläubiger dem Kostenschuldner hierfür eine Kostenberechnung erstellt und darin u.a. eine 20/10-Gebühr aus einem Wert von 1.276.000,- EUR gem. § 36 Abs. 2 KostO i.H.v. 3.954,- EUR sowie eine 5/10-Gebühr aus dem gleichen Wert gem. § 146 Abs. 1 KostO i.H.v. 988,50 EUR in Ansatz gebracht. Mit Nebenkosten beläuft sich die Kostenberechnung auf insgesamt 6.055,02 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Fotokopie auf Blatt 3 d.A. Bezug genommen.

Die Dienstaufsicht hat durch Verfügung vom 23.8.2010 (Bl. 4 ff. d.A.) die Kostenberechnung beanstandet und den Kostengläubiger angewiesen, gegen die Kostenberechnung "Notarkostenbeschwerde" zu erheben. Sie hat beanstandet, dass ihr ein überhöhter Gegenstandswert zugrunde liege. In der Begründung wird ausgeführt, dass ein Anwesen mit einem Wert von 452.000,- EUR und Versicherungen im Wert von 64.000,- EUR nicht berücksichtigt werden dürften; diese seien nicht Gegenstand des Vertrages gewesen.

Der Kostengläubiger hat daraufhin unter Vorlage einer Ablichtung dieser Anweisung vor dem LG "Beschwerde" gegen seine Kostenberechnung vom 23.12.2008 erhoben und diese verteidigt. Der Kostenschuldner hat sich im Verfahren vor dem LG nicht geäußert. Das LG hat die Dienstaufsicht angehört. Diese hat ausweislich ihrer Verfügung vom 15.12.2010 (Bl. 15 ff. d.A.), auf deren Einzelheiten insgesamt verwiesen wird, nunmehr die Auffassung vertreten, dass an Gebühren vom Kostengläubiger zu erheben seien eine 5/10-Gebühr gemäß den §§ 38 Abs. 2 Ziff. 6a) und Ziff. 5a), 19 Abs. 2, 24, 44 Abs. 2a) KostO für die Auflassung der beiden Eigentumswohnungen aufgrund eines Vermächtnisses in einem notariellen Testament und die Löschungsanträge bezüglich der Rechte II/... und ... nach dem Tod der Berechtigten aus dem Wert von insgesamt 291.000,- EUR i.H.v. 253,50 EUR, lediglich eine (niedrigere) 20/10-Gebühr gem. §§ 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 KostO für die Vermächtnisse bezüglich des Bar- und Geldvermögens aus dem Wert von 395.000,- EUR i.H.v. 1.314,- EUR und eine 5/10-Vollzugsgebühr für die Einholung der Verwaltergenehmigung zu der einen Wohnung aus dem Wert von 155.000,- EUR i.H.v. 148,50 EUR. Dies sei - so die Dienstaufsicht in dieser Stellungnahme - nach ihrer Auffassung auf den gerichtlichen Antrag hin festzustellen. Darüber hinaus hat die Dienstaufsicht nun auch Beanstandungen gegen die abgerechneten Nebenkosten erhoben. In seiner ablehnenden Stellungnahme hat der Kostengläubiger im Wesentlichen an seiner Kostenberechnung festgehalten, jedoch die nunmehrige Beanstandung dahingehend akzeptiert, dass die von ihm berechnete 5/10-Vollzugsgebühr lediglich aus dem Wert von 155.000,- EUR in Ansatz zu bringen sei.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Bl. 25 ff. d.A.), hat das LG ausgesprochen, dass die Kostenrechnung auf 350,16 EUR herabgesetzt werde. In den Gründen dieses Beschlusses hat es zur Begründung ausgeführt, dass der Kostengläubiger dem Grunde nach berechtigt gewesen sei, eine 5/10-Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO abzurechnen, wobei hier jedoch lediglich der nun auch vom Kostengläubiger akzeptierte Geschäftswert i.H.v. 155.000,- EUR zugrunde zu legen sei, woraus sich eine Gebühr von 148,50 EUR errechne. Unter Ziff. II. 3. der Beschlussgründe hat das LG eine als gerechtfertigt angesehene Kostenberechnung aufgestellt, die aus dieser Gebühr für den Vollzug des Geschäfts i.H.v. 148,50 EUR sowie den in der notariellen Kostenberechnung vom 23.12.2008 in Ansatz gebrachten Nebenkosten zzgl. Umsatzsteuer, mithin 350,16 EUR, besteht; auf diese Aufstellung wird verwiesen. Das LG hat weiter ausgeführt, dass der Kostengläubiger nicht berechtigt gewesen sei, eine 20/...

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