Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.06.2003; Aktenzeichen 3-16 T 1/03) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 72 HRB 42596) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat der Beteiligten zu 2) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.
Beschwerdewert: 200.000 Euro.
Gründe
I. Nachdem die Beteiligte zu 2) bereits den Jahresabschluss der Betroffenen für das Geschäftsjahr 2000/2001 geprüft hatte, wurde sie durch Beschluss der Hauptversammlung der Betroffenen vom 15.2.2002 auch zur Abschlussprüferin für das am 1.10.2001 beginnende Geschäftsjahr 2001/2002 bestellt. Der Prüfungsauftrag wurde durch den Aufsichtsrat der Betroffenen mit Schreiben vom 6.3.2002 erteilt.
Über das Vermögen der Betroffenen wurde durch Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 17.5.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antragsteller forderte die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 29.8.2002 auf, ihr Amt als Abschlussprüferin niederzulegen, und kündigte an, anderenfalls kurzfristig beim zuständigen Registergericht einen Antrag auf Neubestellung des Abschlussprüfers zu stellen. Die Beteiligte zu 2) lehnte eine Amtsniederlegung ab und reichte am 9.9.2002 eine Schutzschrift gegen eine zu beantragende Abberufung ein.
Sodann beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.10.2002 - bei Gericht eingegangen am 15.10.2002 - die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr 2001/2002, da begründete Zweifel an einer unvoreingenommenen Prüfung durch die Beteiligte zu 2) bestünden.
Das AG wies den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2002 zurück.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des LG vom 3.6.2003 zurückgewiesen. Hierbei wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine gerichtliche Ersetzung der Beteiligten zu 2) als Abschlussprüferin wegen Besorgnis der Befangenheit komme wegen Ablaufs der Antragsfrist nicht in Betracht, des Weiteren liege auch keine Nichtigkeit der Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Abschlussprüferin aufgrund deren früherer Beratungstätigkeiten vor.
Gegen den ihm am 11.6.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.6.2003 sofortige weitere Beschwerde erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, ein vom Insolvenzverwalter gestellter Antrag auf Ersetzung des Abschlussprüfers unterliege nicht der Frist des § 318 Abs. 3 S. 2 HGB. Im Übrigen habe er zum Teil erst während des Ersetzungsverfahrens vor dem AG gesicherte und ermittelte Kenntnis von den Umständen eerhalten, die eine Abberufung rechtfertigten. Des Weiteren sei die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Abschlussprüferin gem. § 319 Abs. 2 Ziff. 5 HGB nichtig, da sie durch umfangreiche Beratungstätigkeiten unternehmerische Entscheidungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses maßgeblich beeinflusst habe.
Die Beteiligte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie hält den Antrag auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers für verfristet und macht geltend, die Erbringung früherer beratender und unterstützender Leistungen führe nach der Rspr. des BGH nicht zur Nichtigkeit der Bestellung zum Abschlussprüfer.
II. Die gem. §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG statthafte und auch i.Ü. form- und fristgerecht erhobene und somit zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das LG ist i.E. zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 3 HGB nicht in Betracht kommt. Gemäß § 318 Abs. 3 HGB hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrates oder einer qualifizierten Minderheit von Aktionären einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grunde geboten erscheint, insb. wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Wahl der Abschlussprüfer zu stellen. § 155 Abs. 3 S. 1 InsO bestimmt, dass für die Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren § 318 HGB mit der Maßgabe gilt, dass die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Insolvenzverwalters erfolgt. Des Weiteren sieht § 155 Abs. 3 S. 2 InsO vor, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt wird. Gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 InsO beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird durch diese Vorschriften in ihrer Gesamtschau für den Insolvenzverwalter kein von einer Antragsfrist unabhängiges Antragsrecht auf Abberufung des für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolv...