Leitsatz (amtlich)
Das Beschwerdegericht hat die nachträgliche Erfüllung der Grundbuchberichtigungspflicht nach § 82 GBO im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss als neue Tatsache zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Normenkette
GBO § 82; FamFG § 35; ZPO § 571
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 17.06.2011) |
Tenor
Der angefochtene Beschl. wird aufgehoben.
Die Entsch. ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I Als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes ist noch der Vater des Beschwerdeführers, 1A, im Grundbuch eingetragen.
Durch Mitteilung des Nachlassgerichts v. 6.5.2009 erlangte das Grundbuchamt Kenntnis von dem Tod des Vaters am ... 2009 sowie der Eröffnung eines privatschriftlichen Testamentes v. 18.7.2000.
Darauf hin forderte die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Bf. mit Schreiben v. 21.9.2009 auf, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Vorlage eines Erbscheins zu stellen. Diese Aufforderung wurde mit Schreiben v. 11.1., 1.4. und 6.7.2010, jeweils unter neuerlicher Fristsetzung, wiederholt, bis durch notarielles Schreiben v. 29.7.2010 mitgeteilt wurde, dass ein Erbschein beantragt sei, aber noch nicht vorliege. Am 6.9.2010 wurde durch das Nachlassgericht -Az .../09 AG O1 - ein gemeinschaftlicher Erbschein -beschränkt auf den inländischen Nachlass- erteilt, wonach 1A durch 2A und 3A zu je ½ Anteil beerbt worden ist. Nach einem Aktenvermerk v. 08.10.2010 teilte das im Erbscheinsverfahren tätige Notariat mit, es solle ein Auseinandersetzungsvertrag protokolliert werden. Mit Schreiben der Grundbuchrechtspflegerin v. 4.1.2011 wurden 3A und 2A zur Stellung eines Berichtigungsantrags aufgefordert. Durch Schreiben v. 18.5.2011, zugestellt am 20.5.2011, wurde der Bf. unter Fristsetzung von 2 Wochen aufgefordert, bezüglich des betroffenen Grundbesitzes den Berichtigungsantrag zu stellen oder mitzuteilen, warum die Grundbuchberichtigung derzeit nicht erfolgen soll. Ferner wurde ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR angedroht. Nachdem entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers, der Berichtigungsantrag ginge am 26.5.2011 zur Post, die in einem Aktenvermerk v. gleichen Tag über ein entsprechendes Telefongespräch festgehalten wurde, innerhalb der gesetzten Frist der Berichtigungsantrag nicht eingegangen war, hat der Grundbuchrechtspfleger mit Beschl. v. 7.6.2011 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR gegen den Bf. festgesetzt und ein weiteres i.H.v. 2.500,00 EUR angedroht. Der Beschl. wurde dem Bf. laut Zustellungsurkunde am 9.6.2011 zugestellt. Am 14.6.2011 ging ein auf den 7.6.2011 datierter Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers, betreffend das Grundbuchblatt ... von O2 bei Gericht ein und am 15.6.2011 ein Beschwerdeschreiben des Betroffenen v. 10.6.2011. Darin wird geltend gemacht, in einem Telefongespräch v. 31.5.2011 sei eine Fristverlängerung bis zum 15.6.2011 zugesichert worden. Außerdem seien die Berichtigungen (gemeint wohl der Berichtigungsantrag) am 7.6.2011 per Post an das Grundbuchamt versandt worden.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde mit Beschl. v. 17.6. 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem LG O3 zur Entsch. vorgelegt. Nachdem dort am 28.7.2011 ein Fax-Schreiben des Betroffenen v. 1.7.2011 eingegangen war, in dem die Grundbuchberichtigung in beiden betroffenen Grundbüchern beantragt wird, hat das LG die Sache mangels Zuständigkeit an den Senat abgegeben.
II. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 82 GBO i.V.m. § 35 Abs. 5 FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, über die gem. §§ 35 Abs. 5 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter des OLG zu entscheiden hat (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 3 und § 81 Rz. 3; OLG Köln FGPrax 2010, 216; OLG Hamm FGPrax 2010, 276; Keidel/Zimmermann, FamFG, § 35 Rz. 8 und § 58 Rz. 90).
Die sofortige Beschwerde wurde formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen- Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die Zwangsgeldfestsetzung wurde im Rahmen des Grundbuchberichtigungs-zwangsverfahrens nach § 82 GBO erlassen. Nach § 82 GBO soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Die Durchsetzung der auferlegten Verpflichtung erfolgt seit Einf. des FamFG gem. § 35 FamFG (vgl. Hügel/Holzer: GBO, 2. Aufl., § 82 Rz. 31; Demharter, a.a.O., § 82 Rz. 22), also durch Androhung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb einer festzusetzenden Frist. Führt die Androhung nicht zum Erfolg, so kann anschließend das Zwangsgeld festgesetzt werden.
Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwanges dürfen nach § 82 S. 1 GBO nur dann ergriffen werden, wenn die Eintragung des Eigentümers in Abt. I des Grundbuchs ...