Entscheidungsstichwort (Thema)
Squeeze-out
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 290/08) |
Gründe
Hauptaktionärin der Antragstellerin ist über § 16 Abs. 2, 4 AktG die B1 AG, die an der Antragstellerin hauptsächlich über ihre 100%ige Tochtergesellschaft C-gesellschaft mbH (im Folgenden: C) und über deren 100 % Tochtergesellschaft, die D Aktiengesellschaft (im Folgenden D) beteiligt ist. Am 18.2.2008 teilte die Hauptaktionärin der Antragstellerin ihr Verlangen mit, die Hauptversammlung der Antragstellerin möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die in Ablichtung zu der Akte gereichte Kopie (Anlage B1 dort Anlage 1a Sonderband Anlagen zur Klageerwiderung in der Hauptsache 3-05 O 147/08) Bezug genommen. Dies wurde in einer Ad hoc-Mitteilung am selben Tag bekannt gemacht. Ebenfalls wurde hier mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, mit der D einen Beherrschungsvertrag zu schließen. Für die Ermittlung der Barabfindung gem. § 327b AktG beauftragte die Hauptaktionärin die E oHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O1, eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Antragstellerin zum Tag der geplanten Hauptversammlung (3.7.2008) sowie gemeinsam mit der Antragstellerin zur Höhe des angemessenen Ausgleichs i.S.d. § 304 AktG und der angemessenen Abfindung i.S.d. § 305 AktG zu erstellen.
Auf Antrag der Hauptaktionärin hat das LG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 21.2.2007 die K-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, O2 zur sachverständigen Prüferin für die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327b AktG sowie auf gemeinsamen Antrag der Antragsstellerin und der D die gleiche Gesellschaft mit Beschluss vom 21.2.2008 für die Prüfung der Abfindung und des Ausgleichs des vorgesehenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestellt.
Am 9./13.5 2008 schlossen die Antragstellerin als abhängige Gesellschaft und die D als herrschende Gesellschaft mit Zustimmung beider Aufsichtsräte den Beherrschungsvertrag ab. Für die außenstehenden Aktionäre der Antragstellerin wurde ein Barabfindungsangebot gem. § 305 AktG i.H.v. EUR 70,71 und ein jährlicher Ausgleich gem. § 304 AktG i.H.v. brutto EUR 5,05 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 4,35 jeweils für ein volles Geschäftsjahr) je Stückaktie vereinbart. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zu der Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Beherrschungsvertrag vom 9./13.5.2008, Anlage B2, Sonderband Anlagen zur Klageerwiderung in der Hauptsache 3-05 O 147/08).
Mit Schreiben vom 7.5.2008 teilte die Hauptaktionärin der Antragstellerin darüber hinaus ein konkretisiertes Übertragungsverlangen mit, nachdem sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin auf EUR 70,71 je Stückaktie der Antragstellerin festgelegt hatte. Weiterhin übermittelte die Hauptaktionärin eine Gewährleistungserklärung für die Abfindung der Y- Bank vom 7.5.2008.
In der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 3.7.2008 wurde mit den Stimmen der Hauptaktionärin zu TOP 9 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss erhoben, die zum Aktenzeichen 3-05 O 147/08 LG Frankfurt/M. verbunden wurde.
Mit der am 20.10.2008 eingegangenen Antragsschrift gleichen Datums hat die Antragstellerin das sog. Freigabeverfahren gem. § 246a Abs. 1 AktG eingeleitet.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die tatsächlichen Feststellungen unter I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass die Erhebung der beim LG Frankfurt/M. unter dem führenden Az. 3-05 O 147/08 sowie unter dem Aktenzeichen 3-05 O 211/08 geführten Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 3.7.2008 über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Minderheitsaktionäre auf die B AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, ihre Klagen seien zulässig und begründet. Die Antragsgegner beziehen sich im Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wie auch im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der im Freigabeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.1.2009 (Bl. 302 bis 337 d.A.), auf den Bezug genommen wird und der ...