Normenkette
InsO § 93; ZPO § 240
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 11 O 4225/00) |
Nachgehend
Gründe
I. Die A GmbH & Co. KG (ursprüngliche Klägerin zu 1.) und die B GmbH & Co. KG (Klägerin zu 2.; jetzt: C GmbH & Co. KG) hatten sich für die Errichtung des Bauvorhabens "D O1" als Gesellschafter bürgerlichen Rechts zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Wegen für dieses Bauvorhaben geforderten Werklohns haben beide im Oktober 2000 (anfangs im Urkundsprozess, von dem sie aber alsbald Abstand nahmen) Klage erhoben gegen die E GmbH & Co. KG (Beklagte zu 1) sowie gegen die beiden Beschwerdegegner. Die letztgenannten waren ursprünglich persönlich haftende Gesellschafter der E OHG. Diese hatte durch einen Generalübernehmervertrag mit der F mbH (F) die Verpflichtung zur Errichtung eines Multiplex-Kinos mit Nebeneinrichtungen übernommen und dann ihrerseits im Sommer 1998 den das Bauvorhaben "D O1" betreffenden Generalunternehmervertrag (im Folgenden: GU-Vertrag) mit den oben genannten Klägerinnen geschlossen.
In der Folgezeit (Handelsregistereintragung am 30.11.1999, Bl. 36 Bd. I d.A.) schieden die Beschwerdegegner - bei gleichzeitiger Umwandlung der E OHG in eine KG und Eintritt der G GmbH als persönliche haftende Gesellschafterin - als persönlich haftende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und traten als Kommanditisten in sie ein. Sie werden mit der Klage wegen der geltend gemachten Ansprüche aus dem GU-Vertrag mit der Gesellschaft neben dieser unter dem Gesichtspunkt der Nachhaftung persönlich haftender Gesellschafter (§§ 128, 160 HGB) in Anspruch genommen. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens beläuft sich die Klageforderung in der Hauptsache auf 2.607.925 EUR (Schriftsatz vom 17.2.2002, Bl. 1 Bd. V d.A.).
Während des Prozesses, in dem über eine Vielzahl von Fragen gestritten wird, wurde durch Beschluss des AG Kassel vom 16.12.2003 (661 IN 277/03) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin zu 1) eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 342 Bd. VII d.A.). Dieser hat im Mai 2004 den Rechtsstreit aufgenommen. Durch Beschluss des AG Düsseldorf vom 30.12.2004 (505 IN 94/04) ist mittlerweile über das Vermögen der Beklagten zu 1) ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden; zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt H in O2 bestellt (Bl. 254 Bd. VIII d.A.). Dieser hat sich zu einer Aufnahme des Rechtsstreits bisher nicht geäußert.
Das LG hat nach dem Bekanntwerden der Insolvenz der Beklagten zu 1) mit Beschluss vom 26.1.2005, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Leseabschrift Bl. 257 f. Bd. VIII d.A.), einen für den 3.2.2005 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) auch eine Unterbrechung des Verfahrens ggü. den Beklagten zu 2) und 3) zur Folge habe.
Gegen diesen ihm am 28.1.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.2.2005 eingegangene sofortige Beschwerde des jetzigen Klägers zu 1) (Bl. 265-267 Bd. VIII d.A.), der das LG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.3.2005, Bl. 274 Bd. VIII). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass im Verhältnis zu den Beschwerdegegnern keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten sei, und begehrt (sinngemäß), dem Verfahren insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Fortgang zu geben. Die Beschwerdegegner verteidigen die Entscheidung des LG und beantragen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde (Beschwerdeerwiderung vom 28.2.2005, Bl. 271 bis 273 Bd. VIII d.A.).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird verwiesen auf die Beschwerdeschrift und die Beschwerdeerwiderung (jeweils a.a.O.) sowie auf die darüber hinaus gewechselten Schriftsätze vom 18.4.2005, 4.5.2005, 16.6.2005, 20.6.2005 und 29.6.2005 (Bl. 1 bis 5, 6 bis 9, 13 bis 19, 20 bis 22 und 23 bis 25, jeweils Bd. IX d.A.).
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 252 ZPO; zu der gebotenen weiten Auslegung der Vorschrift vgl. OLG München NJW-RR 1996, 228 [229]; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 252 Rz. 1) und auch im Übrigen zulässig, sie bleibt aber aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ohne Erfolg. Wie auch der Beschwerdeführer nicht bezweifelt, ist in seinem Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) gem. § 240 Satz 1 ZPO spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten, die bis zur - bisher nicht erfolgten - Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter oder bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens andauert. Wegen der Eröffnung jenes Insolvenzverfahrens ist die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Aufhebung des Verhandlungstermins und die ihr zugrunde liegende Feststellung, dass auch in den Prozessrechtsverhältnissen gegen die Beklagten zu 2) und 3) eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten sei, ...