Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Zahlung auf Rechtsverfolgungskosten bei unzureichender Tilgungsbestimmung
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.06.2017; Aktenzeichen 2-03 O 401/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 04.07.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2017 wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 13.07.2017 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2017 sind von der Verfügungsbeklagten an Kosten 2.049,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2017 an den Verfügungskläger zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 W 157/17 und der Verfügungskläger diejenigen des Beschwerdeverfahrens 18 W 159/17 zu tragen.
Wert der Beschwerden: 18 W 157/17: 431,61 EUR 18 W 159/17: 740,53 EUR
Gründe
1) Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaften sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2) Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat aber in der Sache keinen, diejenige des Verfügungsklägers nur geringen Erfolg.
a) In der Sache 18 W.... moniert die Verfügungsbeklagte die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer zugunsten des Verfügungsklägers, weil sie bereits außergerichtlich eine 1,3-Geschäftsgebühr als Abmahnkosten erstattet habe, so dass nur noch eine 0,65-Verfahrensgebühr erstattungsfähig sei.
Der Verfügungskläger verweist hingegen darauf, dass er wegen drei Äußerungen das Abmahnverfahren gegen die Verfügungsbeklagte betrieben habe, aber nur wegen einer der Äußerungen das vorliegende Verfahren betrieben worden sei.
Der Gegenstandswert für alle drei Abmahnungen zusammen belaufe sich auf 45.000,-EUR, weshalb an Kosten für die außergerichtlichen Abmahnung eine 1,5-Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.985,88 EUR angefallen seien. Die Verfügungsbeklagte habe eine Zahlung in Höhe von 1.171,67 EUR unter dem Betreff "Rg./...Ihr Zeichen..." erbracht, welche der Verfügungskläger - mangels Tilgungsbestimmung der Verfügungsbeklagten - auf Rechtsverfolgungskosten verrechnet habe, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden seien.
Die Verfügungsbeklagte ist hingegen der Auffassung, mit ihrem, Schriftsatz vom 24.04.2017 eine Tilgungsbestimmung getroffen zu haben, weil sie darin einen Gegenstandswert für alle drei Äußerungen zusammen von 20.000 EUR akzeptiert und darauf eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.171,67 EUR errechnet und überwiesen habe.
Das bedeutet, die Verfügungsbeklagte wollte auf alle drei Angelegenheiten zusammen einen Betrag von 1.171,61 EUR zahlen, wogegen der Verfügungskläger einen wesentlich höheren Betrag als Geschäftsgebühr für alle drei Abmahnungen berechnet. Danach ist eine hinreichende Tilgungsbestimmung wonach der Anspruch des Verfügungsklägers auf Erstattung der Geschäftsgebühr für gerade die vorliegende Angelegenheit i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG erfüllt sein sollte, nicht ersichtlich, und der Verfügungskläger durfte den für alle drei Angelegenheiten gleichzeitig überwiesenen Betrag auf die Rechtsverfolgungskosten verrechnen, die er für die beiden nicht gerichtlich verfolgten Äußerungen begehrt.
Deshalb hat das Landgericht zu Recht zugunsten des Verfügungsklägers die ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt.
b) In der 18 W 159/18 moniert der Verfügungskläger die Absetzung von Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 10,11 EUR sowie die Festsetzung einer zweitinstanzlichen 0,5-Verfahrensgebühr in Höhe von 279,- EUR statt der beantragten 1,6-Verfahrensgebühr in Höhe von 892,80 EUR - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Er macht geltend, die Kosten der Zustellung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts durch den Gerichtsvollzieher am 29.03.2017 an den Verfügungsbeklagtenvertreter seien erstattungsfähig, weil Rechtsanwälte nicht verpflichtet seien, Empfangsbekenntnisse zu unterschreiben. Außerdem habe das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht eine mündliche Verhandlung angeordnet und durch Urteil entschieden, so dass eine 1,6-Verfahrensgebühr nebst Umsatzsteuer festgesetzt werden müsse.
aa) Danach war der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts hinsichtlich der Zustellungskosten abzuändern, weil diese erstattungsfähig sind.
Die Kosten einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sind trotz der Möglichkeit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt erstattungsfähig, wenn die zustellende Partei ein berechtigtes sa...