Leitsatz (amtlich)

Anwendungsbereich von § 356d BGB für unentgeltliche Darlehensverträge

 

Normenkette

BGB § 356d

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 30.10.2018; Aktenzeichen 2 O 124/18)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Der Kläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, seine Berufung gegen das am 30.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt,

Az.: 2 O 124/18, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist; insbesondere sind in der Berufungsinstanz keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die mit den Parteien in mündlicher Verhandlung hätten erörtert werden müssen, hervorgetreten.

Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Sache revisionswürdig.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag vom 07.04.2016 ein unentgeltliches Darlehen betrifft. Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht zu verstehen. Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten. Auch ein Disagio oder Damnum stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urteil vom 30.09.2014 - XI ZR 168/13, zitiert nach juris, Rz. 17). Vorliegend haben die Parteien einen Sollzinssatz von 0,00 % und einen effektiven Jahreszins von 0,00 % vereinbart. Andere Kosten für das Kapitalnutzungsrecht bzw. ein Damnum wurden nicht vereinbart.

Der Senat vertritt mit der Beklagten die Auffassung, dass vorliegend § 356d Satz 2 BGB Anwendung findet. Die Vorschrift des § 356d BGB gilt seit dem 21.03.2016, sie wurde durch das WoImmobKrRl-UG eingeführt und erfasst unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen. Der Satz 2 der Vorschrift enthält eine absolute Erlöschensregelung. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in § 356d Satz 1 BGB genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Hierdurch wird dem Entstehen ewiger Widerrufsrechte auch bei unentgeltlichen Darlehen von Unternehmen als Darlehensgeber und Verbraucher als Darlehensnehmer und entsprechenden Finanzierungshilfen vorgebeugt. Europäische Vorgaben stehen dem nicht entgegen. Unentgeltliche Darlehensverträge werden von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst (BT-Drucksache 18/7584, S. 141).

Vorliegend wurde der Darlehensvertrag am 07.04.2016, mithin nach dem 21.03.2016, geschlossen. Die Widerrufsinformation ist in diesem Vertrag enthalten. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 28.09.2017 war die Frist von 12 Monaten und 14 Tagen bereits abgelaufen.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt der Senat dem Berufungskläger eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim.

Der Berufungskläger kann zu diesem Hinweisbeschluss binnen drei Wochen

Stellung nehmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13141055

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