Leitsatz (amtlich)
1. Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG.
2. Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkret Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 3; BRAGO § 1 Abs. 2 S. 2; BVormG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FGG § 67 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.06.2004; Aktenzeichen 2-28 T 111/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 133,06 EUR.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschl. v. 10.12.2001 zum Verfahrenspfleger für die Festsetzung der Betreuervergütung bestellt. Er überprüfte seitdem die für Zeiträume von jeweils drei bis sechs Monate eingereichten Vergütungsanträge des Betreuers wobei sich bisher keine wesentlichen Beanstandungen ergaben. Nachdem der Verfahrenspfleger in der Vergangenheit bereits fünfmal für seine Tätigkeit auf der Basis eines Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG eine Vergütung in Rechnung gestellt und festgesetzt erhalten hatte, beantragte er mit einem am 28.4.2004 bei Gericht eingegangenen Schreiben für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vergütungsantrages des Betreuungsvereins vom 14.1.2004, mit welchem ein Betrag von 1.735,96 EUR geltend gemacht und nach entsprechender Stellungnahme des Verfahrenspflegers vom Gericht auch antragsgemäß festgesetzt worden war, erstmals die Festsetzung seiner Verfahrenspflegervergütung nebst Auslagen i.H.v. insgesamt 133,06 EUR auf der Grundlage einer Abrechnung nach der BRAGO, wobei er die Auffassung vertrat, es habe sich um eine anwaltsspezifische Tätigkeit gehandelt, die nach diesen Vorschriften zu vergüten sei.
Der Rechtspfleger des AG wies den Vergütungsantrag mit Beschl. v. 30.4.2004 unter Zulassung der sofortigen Beschwerde zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es habe sich nicht um eine anwaltsspezifische Tätigkeit gehandelt, zumal der Verfahrenspfleger nicht aufgrund seiner juristischen, sondern wegen seiner Fachkenntnisse als erfahrener Berufsbetreuer zum Verfahrenspfleger bestellt worden sei.
Die hiergegen vom Verfahrenspfleger eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurück.
Mit der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde macht der Verfahrenspfleger im Wesentlichen geltend, bereits die überwiegende Bestellung von Rechtsanwälten zu Verfahrenspflegern in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren belege die Notwendigkeit juristischer Fachkenntnisse. Bei der Überprüfung des Vergütungsantrages des Betreuers handele es sich um die Wahrnehmung von Interessen und die Wahrung von Rechten Dritter in einem gerichtlichen Verfahren und somit um eine klassische anwaltsspezifische Tätigkeit, zu der auch im vorliegenden Falle ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Die gem. §§ 67 Abs. 3 S. 3, 56g Abs. 5 S. 2 FGG kraft Zulassung im Beschluss des LG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verfahrenspfleger für seine zur Überprüfung der Betreuerabrechnung vom 14.1.2004 entfaltete Tätigkeit keine Vergütung nach den Bestimmungen der BRAGO beanspruchen kann.
Der durch das BtÄndG eingeführte und ab dem 1.1.1999 anwendbare § 1 Abs. 2 BRAGO bestimmt, dass dieses Gesetz nicht gilt, wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger tätig wird. Zugleich wurde durch § 67 Abs. 3 FGG geregelt, dass Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers aus der Staatskasse zu zahlen sind, wobei die Höhe der zu bewilligenden Vergütung stets nach Maßgabe der Stundensätze des § 1 BVormVG zu bemessen ist.
Zwar ist seit der Entscheidung des BVerfG (BVerfG FamRZ 2000, 1280) anerkannt, dass Rechtsanwälte nach § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO ausnahmsweise ihre Tätigkeit zur Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben als Betreuer und - trotz des Ausschlusses dieser Vorschrift in § 67 Abs. 3 S. 2 FGG - auch als Verfahrenspfleger auf der Grundlage der BRAGO abrechnen können (BT-Drucks 13/158, 41; BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95, FamRZ 2000, 345; BGH v. 17.9.1998 - IX ZR 237/97, BGHZ 139, 309 = MDR 1998, 1435 = GmbHR 1998, 1133 = AG 1999, 80; BayObLG v. 16.1.2002 - 3Z BR 300/01, BayObLGReport 2002, 215 = FamRZ 2002, 1201). Eine solche Abrechnung auf der Grundlage der BRAGO als Ausnahmefall ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die zu bewältigende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und daher eine originär anwaltliche Dienstleistung darstellt (BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/9...