Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu überprüfen.
2. Hat ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Weg einer actio pro socio einen auf Zahlung lautenden Titel erstritten, ist er auch vollstreckungsbefugt für die Beantragung einer Zwangssicherungshypothek.
3. Ist als Inhalt eines Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung mit einem Grundpfandrecht der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, ist die Zustimmung auch bei einem Eigentümererbbaurecht zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Weg der Zwangsvollstreckung erforderlich.
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 23.04.2004; Aktenzeichen 3 T 78, 79, 80/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Erbbaugrundbuch von Gelnhausen, Band 140, Bl. 4804 gegen die Eintragung der in Abt. III unter laufender Nr. ... eingetragene Sicherungshypothek über ... Euro einen Amtswiderspruch zu Gunsten des Antragsgegners wegen schwebender Unwirksamkeit in Folge der fehlenden Zustimmung des Eigentümers einzutragen.
Die weiter gehende weitere Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat dem Antragsteller 80 % der diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 121.431,82 Euro festgesetzt, davon 96.431,82 Euro für den zurückgewiesenen Teil.
Gründe
Die Beteiligten sind die einzigen Gesellschafter der "A. gesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" (GbR m.b.H.). Der Beteiligte zu 1) erwirkte am 14.1.2004 im Weg der actio pro socio ein Urteil des OLG Frankfurt - 21 U 63/02 -, wonach der Beteiligte zu 2) verurteilt wurde, an die GbR m.b.H. 121.431,82 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Unter dem 26.3.2004 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) "namens und in Vollmacht der Gläubigerin" eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vor und beantragte, auf dem betroffenen Grundbesitz des Beteiligten zu 2) Sicherungshypotheken gemäß dem Titel einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 30.3.2004 (Bl. 50 d.A.) wies das Grundbuchamt darauf hin, dass lediglich die Mitglieder der GbR als Berechtigte der Zwangshypotheken eingetragen werden könnten. Unter dem 7.4.2004 überreichte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) den "korrigierten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek" unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 30.3.2004, der sich jedoch inhaltlich nicht von dem früheren Antrag unterschied.
Im Grundbuch von Orb Bl. 7877 wurden am 13.4.2004 unter III/... und III/... je eine Sicherungshypothek über ... Euro nebst Zinsen, im Grundbuch von Gelnhausen Bl. 3822 unter III/... und III/... je eine Sicherungshypothek über ... Euro nebst Zinsen und im Erbbaugrundbuch von Gelnhausen Bl. 4804 unter III/... eine Sicherungshypothek über ... Euro nebst Zinsen für die Beteiligten als GbR-Gesellschafter eingetragen.
Gegen die Eintragung der Sicherungshypotheken hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt und deren Löschung, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs beantragt, da der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) nicht von der GbR, insbes. nicht durch den Antragsgegner beauftragt wurde.
Das Grundbuch hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat mit Beschluss vom 23.4.2004 (Bl. 68-72 d.A.) die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Eintragung der Zwangshypotheken vom 13.4.2004 als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kammer hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1) habe als Prozessstandschafter den Vollstreckungstitel erstritten und sei als solcher auch vollstreckungsbefugt. Zum Nachweis der Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten genüge die Aufführung im Vollstreckungstitel.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der der Antragsgegner geltend macht, für die Antragsberechtigung des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO fehle die erforderliche unmittelbare Verbesserung seiner Rechtstellung. Unmittelbar begünstigt sei allein die GbR, eine lediglich mittelbare Begünstigung ergebe sich aus der Stellung des Beteiligten zu 1) als Gesellschafter der GbR.
Dem Antragsteller habe auch keine (alleinige) Vertretungsbefugnis für die GbR zugestanden, vielmehr habe die Antragstellung durch sämtliche Gesellschafter erfolgen müssen, eine Vollmacht habe dem Grundbuchamt ggü. in der Form des § 29 GBO erbracht werden müssen. Ein selbständiges Antragsrecht einzelner Gesellschafter abweichend von der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer sei bei der GbR nicht gegeben.
Die weitere Beschwerde ist zulässig gem. §§ 78, 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 73 GBO. Sie ist aber nur insoweit begründet, als sie die Eintragung der Zwangshypothek in dem Erbbaugrundbuch betrifft, da die Ents...