Leitsatz (amtlich)
Die Abschrift der Darlehensvertragsurkunde muss keinen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, dass das Original der Vertragsurkunde die Unterschrift der Kläger trägt. Ein solcher Hinweis ist nach Sinn und Zweck des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entbehrlich.
Normenkette
BGB § 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.05.2017; Aktenzeichen 2-5 O 7/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.05.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 09.08.2017 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Stellungnahme der Kläger vom 04.09.2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Kläger meinen, der Senat weiche von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ab, wenn er die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung als dem Deutlichkeitsgebot genügend ansehe. Dieser Einwand beruht augenscheinlich auf einem Missverständnis der von den Klägern angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.07.2014. Die jener Entscheidung zugrunde liegende Widerrufsbelehrung war gesetzwidrig, weil sie in Bezug auf den Fristbeginn fehlerhaft war, indem sie die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" enthielt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Juli 2014 - I-14 U 59/14 -, juris). Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich deshalb - anders als vorliegend - mit der Frage, ob die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a. F. entspricht, nicht befassen. Vielmehr kam es in jenem Rechtsstreit darauf an, ob die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprach (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Juli 2014 - I-14 U 59/14 -, juris). Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in jener Entscheidung verneint. Hier spielt die Frage, ob die den Klägern erteilte Belehrung der Musterbelehrung entspricht, indes keine Rolle, weil die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt. Dies hat der Senat bereit im Hinweisbeschluss ausführlich erläutert.
Wenn die Kläger rügen, der Senat sehe das den Klägern überlassene Exemplar des Darlehensvertrags rechtsfehlerhaft als Vertragsurkunde i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. an, ist dieser Einwand unberechtigt. Augenscheinlich haben die Kläger die Ausführungen des Senats falsch interpretiert. Wie sich aus dem Hinweisbeschluss ergibt, handelt es sich bei dem den Klägern überlassenen Vertragsexemplar nicht um eine Vertragsurkunde, sondern um eine Abschrift der Vertragsurkunde i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. Wenn die Kläger ausführen, dass eine Vertragsurkunde die Unterschriften beider Vertragsparteien tragen müsse, ist dies zwar zutreffend, tut aber nichts zur Sache.
Anders als die Kläger meinen, muss die Abschrift der Vertragsurkunde keinen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, dass das Original der Vertragsurkunde die Unterschrift der Kläger trägt. Ein solcher Hinweis ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entbehrlich. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, dass die Vertragserklärung, die den Inhalt des geschlossenen Vertrags bestimmt, in der Abschrift der Vertragsurkunde vollständig wiedergegeben ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. Danach ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag sein schriftliche Antrag oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Die Vertragserklärung des Unternehmers, die sich auf ein "Ja" zu dem den Vertragsinhalt bestimmenden Vertragsantrag des Verbrauchers beschränkt, muss ebenso wie der Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Unternehmers nicht schriftlich dokumentiert sein. Besteht die Vertragserklärung des Verbrauchers - so wie hier - ebenfalls in einem bloßen "Ja", kann nichts...