Leitsatz (amtlich)
Bei der auf einzelne Anrechte beschränkten Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach neuem Recht erwächst die Entscheidung zu den übrigen Anrechten grundsätzlich nicht vorab in Teilrechtskraft.
Normenkette
FamFG §§ 45, 66, 219; SGB 6 § 225; VersAusglG § 5
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Beschluss vom 19.04.2011; Aktenzeichen 64 F 910/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 1 vom 18.5.2011 und die Anschlussbeschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 2 vom 8.11.2011 wird der Beschluss des AG Gelnhausen - Familiengericht - vom 19.4.2011, Aktenzeichen 64 F 910/09 VA, hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Abs. 1, 2 und 3 des Beschlusstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 2,7372 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Land Hessen (Regierungspräsidium Kassel, Aktenzeichen ...) zugunsten des Ehemanns ein Anrecht i.H.v. monatlich 790,53 DM (entsprechend 404,19 EUR), bezogen auf den 30.9.2009, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., begründet, welches in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2580 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen [im ... 1983] die Ehe. Aufgrund des am 7.9.2009 beim AG Gelnhausen eingegangenen, dem Antragsgegner am 20.10.2009 zugestellten Scheidungsantrags wurde die Ehe durch Beschluss vom 9.11.2010 (Aktenzeichen 64 F 910/09 S), rechtskräftig seit dem ... 2010 geschieden. Durch Beschluss vom 9.11.2010 war zuvor das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt worden.
In Teil A § 5 des von den Eheleuten am ... 2009 geschlossenen notariellen Vertrags findet sich folgende Regelung:
"Die Erschienen vereinbaren, dass in das Versorgungsausgleichsverfahren im Falle gerichtlicher Scheidung nur diejenigen Anwartschaften und Anrechte einbezogen und ausgeglichen werden sollen, die die Erschienen jeweils im Zeitraum ab Beginn der Ehezeit im Sinne des Gesetzes bis zum 30.9.1999 erworben haben, d.h., das Ende der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleiches wird hiermit einvernehmlich zwischen den Erschienenen auf den 30.9.1999 festgelegt. Im Übrigen verzichten die Erschienenen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, was Anwartschaftsrechte anbelangt, soweit sie nach dem 30.9.1999 ganz oder anteilig erworben wurden und erklären, dass sie in der Lage sind, noch entsprechende Vorkehrungen für eine angemessene Altersvorsorge zu treffen. Sie halten diese Regelung auch im Hinblick auf die sonstigen Vereinbarungen in dieser Urkunde für angemessen."
Nach den vom AG für eine Ehezeit vom ... 1983 bis zum ... 1999 eingeholten Auskünften verfügt der Ehemann über eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ...) von 5,4853 Entgeltpunkten. Die Ehefrau hat bei dem Land Hessen eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung (Regierungspräsidium Kassel, Personalnummer ...) i.H.v. 1620,26 DM, die extern zu teilen ist. Darüber hinaus hat die Ehefrau eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe erworben, wobei hier die satzungsgemäße Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt ist.
Das AG hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 19.4.2011 dergestalt durchgeführt, dass von der Anwartschaft des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung 2,7427 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau auf Beamtenversorgung ein Anrecht i.H.v. monatlich 810,13 EUR bei der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes begründet wurde. Gegen diesen ihm am 3.5.2011 zugestellten Beschluss hat das Land Hessen mit am 23.5.2011 beim AG Gelnhausen eingegangenem Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Ausgleichswert auf 404,19 EUR abzuändern. Zur Begründung führt es aus, dass zum einen in der amtsgerichtlichen Entscheidung der Ausgleichswert mit 810,13 EUR angenommen wurde, obwohl er sich nach der in der ersten Instanz erteilten Auskunft auf 810,13 DM beläuft. Zum Anderen sei aufgrund des zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) vom 25.11.2010 die Regelaltersgrenze für die Ehefrau um ein Jahr angehoben worden, so dass sich der Ehezeitanteil der Versorgung auf 1581,05 DM (entsprechend 808,38 EUR) reduziert habe.
Die geset...