Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung genehmigen, widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Zu den allgemeinen Anforderungen an den Aufbau, die Darstellung und den Bestandteilen einer Jahresabrechnung; zur Berücksichtigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnung im Rahmen der Jahresabrechnung und die diesbezügliche Verteilung von Kosten, Lasten und Nutzungen.
3. Die Einführung einer der Heizkostenverordnung entsprechenden verbrauchsabhängigen Kostenverteilung ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die mehrheitlich beschlossen werden kann. Zur Auslegung eines entsprechenden Wohnungseigentümerbeschlusses.
4. Auf die fehlende Prüfung durch den Verwaltungsbeirat kann die Anfechtung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans nicht gestützt werden.
5. Zu den Bestandteilen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsplans.
6. Die Auskunftsverpflichtung des Hausverwalters ist grundsätzlich eine unteilbare Leistung; es besteht deshalb nicht ohne weiteres ein individueller Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskunft.
Normenkette
WEG §§ 16, 24, 28, 43, 48
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 15.05.2001; Aktenzeichen 3 T 145/01) |
AG Kassel (Beschluss vom 22.02.2001; Aktenzeichen 801-II 24/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Kassel vom 22.2.2001 werden teilweise abgeändert.
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.7.1999 zu den Tagesordnungspunkten 1, 2.3 und 6 werden insgesamt für ungültig erklärt.
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.7.1999 zu Tagesordnungspunkt 2.2 wird über den bereits vom LG für ungültig erklärten Teil hinaus für ungültig erklärt, soweit die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1998 hinsichtlich folgender Positionen genehmigt haben:
- "BK-Anteil HM Wohnung" und "Einnahmen HM-Wohnung" in der Gesamtjahresabrechnung bzw. "BK HM-Wohnung" und "Einn. HM-Wohnung" in den Einzeljahresabrechnungen,
- Warmwasserkosten in den Einzeljahresabrechnungen,
und soweit die Wohnungseigentümer die Zuführung und Abführung von Guthaben und Fehlbeträgen zur Instandhaltungsrücklage beschlossen haben.
Im Übrigen werden die Anträge und die Erstbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Antragsteller 43 % und die Antragsgegner 57 % zu tragen.
Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz haben die Antragsteller 41 % und die Antragsgegner 59 % zu tragen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller 49 % und die Antragsgegner 51 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet. In teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des AG Kassel vom 22.2.2001 werden die Geschäftswerte festgesetzt auf 179.992,86 DM (= 92.028,89 EUR) für das amtsgerichtliche Verfahren, 174.992,86 DM (= 89.472,43 EUR) für das Erstbeschwerdeverfahren.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 148.210,45 DM (= 75.778,80 EUR).
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage, die bis zum Jahr 2002 von der Beteiligten zu 3) verwaltet worden ist. Zwischen den Beteiligten sind seit längerem eine Vielzahl wohnungseigentumsrechtlicher Verfahren desselben und ähnlichen Rubrums anhängig. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller die Unwirksamkeitserklärung der in der Eigentümerversammlung vom 12.7.1999 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1., 2.2, 2.3 und 6. bis 8. gefassten Beschlüsse begehrt. Außerdem nehmen sie die Beteiligte zu 3) als Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung über verschiedene Fragen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Eigentümerversammlung vom 12.7.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer der Anlage u.a. das Folgende:
"zu TOP 1
Das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung vom 27.8.1999 wird unter Verzicht der Verlesung genehmigt ...
zu TOP 2.2
Die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung 1998, bestehend aus Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen, wird nach Erläuterung einzelner Positionen, bestätigt und die ausgewiesenen Salden anerkannt.
Das Guthaben der Hausmeisterwohnung (verstorbene Mieterin Frau A) aus der Nebenkostenabrechnung 1997 i.H.v. 220,53 DM wurde der Instandhaltungsrücklage in 1998 zugeführt.
Das Guthaben der Hausmeisterwohnung (Frau A) aus der Nebenkostenabrechnung 1998 i.H.v. DM 18,33 für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 soll der Instandhaltungsrücklage in 1999 zugeführt werden. Die Nachzahlung der Hausmeisterwohnung für die Zeit des Leerstandes vom 1.5. bis 30.9.1998 soll der Instandhaltungsrücklage in 1999 entnommen werden ...
zu TOP 2.3
Auf Antrag von Herrn X. wird dem Verwalter für seine gesamte Tätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Entlastung erteilt ...
zu TOP 6
Der vom Verwalter vorgelegte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1...