Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitverkündung im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG handelt es sich um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem die Streitverkündung in entsprechender Anwendung der §§ 72 ff. ZPO zulässig ist.

2. Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen.

 

Normenkette

GNotKG §§ 127, 130; ZPO §§ 72-73

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 24.11.2015; Aktenzeichen 4 OH 28/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das LG wird angewiesen, die Streitverkündungsschrift der Antragsgegner vom 06.10.2015 der Streitverkündungsempfängerin, der weiteren Beteiligten, zuzustellen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 24.03.2015 beim LG im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG beantragt festzustellen, dass seine Kostenberechnungen Nrn. 1 und 2 rechtmäßig und zu bestätigen seien. Nach Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars - des Antragstellers - hat er die Kostenberechnungen berichtigt und bezieht seinen Antrag nunmehr auf seine neuen Kostenberechnungen Nrn. 3 und 4 vom 03.09.2015. Wegen deren Einzelheiten wird auf Blatt 75 ff. der Akten Bezug genommen. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass die Antragsgegner beabsichtigt hätten, von der weiteren Beteiligten eine Wohnung zu kaufen. Die Antragsgegner hätten ihn - den Antragsteller - am 05.11.2014 mit der Erstellung eines Kaufvertragesentwurfs beauftragt. In diesem Zusammenhang bezieht er sich auf eine E-Mail vom 05.11.2014 (Bl. 5 ff. d.A.), die eine von den Antragsgegnern unterzeichnete "Kaufabsichtserklärung + Reservierungsvereinbarung" vom 04.11.2014 enthalte. Die Antragsgegner treten dem Antrag entgegen und wenden unter anderem ein, dass ein behaupteter Auftrag und die Tätigkeit weder kostenpflichtig wären, noch durch die Antragsgegner erfolgt seien. Allenfalls sei ein Auftrag durch eine E-Mail der weiteren Beteiligten in deren eigenem Namen und wiederum hilfsweise durch Vorlage einer manipulierten Urkunde der weiteren Beteiligten erfolgt, welche unwirksam wäre und keine wirksame Rechtsgrundlage für einen (vertraglichen) Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner wäre (so die Darstellung im Schriftsatz der Antragsgegner vom 06.10.2015). Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das LG hat durch Verfügung vom 24.08.2015 (Bl. 69 ff. d.A.) unter anderem darauf hingewiesen, dass an dem Verfahren auch die weitere Beteiligte beteiligt sei. Da Entscheidungen im Notarkostenverfahren für und gegen alle Kostenschuldner wirken würden, seien alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Nach dem Text der von dem Antragsteller vorgelegten Reservierungsvereinbarung sei ihm der Beurkundungsauftrag von den Reservierungsparteien, also den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten erteilt worden. Dementsprechend hat das LG die weitere Beteiligte am Verfahren förmlich beteiligt.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2015 (Bl. 95 ff. d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, haben die Antragsgegner der weiteren Beteiligten den Streit verkündet und sich darauf berufen, dass sie für den Fall, dass die Antragsgegner gegen den Antragsteller unterliegen würden, gegen die weitere Beteiligte - die Streitverkündete - einen Anspruch auf Schadloshaltung hätten.

Das LG hat am 12.10.2015 einen Beweisbeschluss (Bl. 105 d.A.) erlassen, ausweislich dessen Beweis darüber erhoben werden soll, ob die Antragsgegner die Reservierungsvereinbarung vom 04.11.2014 unterschrieben haben. In jenem Beweisbeschluss hat das LG darauf hingewiesen, dass die Streitverkündung unzulässig sei, da gemäß § 72 Abs. 1 ZPO nur "Dritten" der Streit verkündet werden könne. Die weitere Beteiligte sei aber nicht Dritte, sondern Verfahrensbeteiligte.

Nachdem die Antragsgegner an ihrem Begehren festgehalten hatten, hat das LG durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 126 d.A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Zustellung der Streitverkündungsschrift der (dort als solche bezeichneten) Antragsteller vom 06.10.2015 an die weitere Beteiligte verweigert. Gegen diesen am 30.11.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit am 14.12.2015 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragen, die Zustellung der Streitverkündungsschrift der Antragsgegner vom 06.10.2015 zu veranlassen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen. Das LG hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 25.01.2016 (Bl. 212 d.A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft. Die Verfügung bzw. hier der Beschluss, durch die das Gericht die Zustellung der Streitverkündungsschrift im ...

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