Leitsatz (amtlich)
VW-Diesel-Skandal: Beginn der Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB
Normenkette
BGB § 199
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.10.2019; Aktenzeichen 2-10 O 21/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2019 (2-10 O 21/19) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 19.980,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 12. März 2020 (Bl. 296 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 186 ff. d.A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2020 Stellung genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.03.2011 sowie 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Caddy, Fahrgestellnummer: ...,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 12. März 2020 (Bl. 296 ff. d.A.) verwiesen.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 6. April 2020 bieten keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Nach § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB schadet auch eine grobfahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, weshalb es nicht entscheidend darauf ankommt, dass das KBA die betroffenen Halter erst im Jahr 2016 informiert hat. Obwohl der Senat den Kläger mit seinem Hinweisbeschluss vom 12. März 2020 bereits darauf hingewiesen hatte, er habe auch in der Berufungsbegründung keinerlei auf den konkreten Sachverhalt bezogene Umstände vorgetragen, welche seine grob fahrlässige Unkenntnis in Zweifel ziehen könnten, lässt der Kläger weiterhin lapidar vortragen "Der Kläger selbst hat erklärt, dass er im Jahr 2015 keine Kenntnis von dem Skandal hatte. Die Beklagte konnte auch nicht das Gegenteil beweisen." In Anbetracht dessen kann der Senat - anders als das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 10.9.2019, Az. 13 U 149/18 - bei hiesigen Kläger keineswegs eine zumindest grobfahrlässige Unkenntnis verneinen.
Soweit der Kläger ein weiteres haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten in dem Software-Update erblickt, das er für betrügerisch hält, fehlt es - ungeachtet weiterer Bedenken - jedenfalls an einer Kausalität für den Vertragsschluss, dessen Rückabwicklung der Kläger mit seiner Klage begehrt. Das Software-Update soll nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2016 in Verkehr gebracht worden sein, der Kläger hatte sein Fahrzeug aber bereits am 28.3.2011 gekauft.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, seine Beschlussfassung bis zur Entscheidung des BGH in der Sache VI ZR 252/19 zurückzustellen. Davon abgesehen, dass in Anbetracht der derzeitigen Lage ohnehin zweifelhaft ist, ob der dort für den 5. Mai 2020 anberaumte Termin überhaupt stattfinden wird, kann in Anbetracht der dortigen Fallkonstellation (Klageerhebung bereits im Jahr 2017) nicht erwartet werden, dass der BGH irgendwelche Ausführungen zu der hier im Mittelpunkt stehenden Verjährungsproblematik machen wird. Im Übrigen kann es für die Frage, ob einem Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren oder ob dieser sich in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis befunden hat, auch auf individuelle Umstände ankommen (vgl. OLG Hamm, aaO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.
Vorausgegangen ist unter dem 12.03.2020 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.11.2019 (2-10 O 21/19) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechts...