Leitsatz (amtlich)
Zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen im Rahmen der Anlageberatung.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.03.2010; Aktenzeichen 2/19 0 243/09) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 333/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.2010 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 32.478,63 EUR Zug um Zug gegen Übertragung von 30 Stück A.-Zertifikaten 05.10.11 ... (ISIN ...).
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Dr. Z1 (nachfolgend Zedent) auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung in Anspruch.
Der Zedent wurde als Kunde der C mbH von dem bei dieser beschäftigten Angestellten Z2 betreut. Die C GmbH war ihrerseits entsprechend einem mit dem Zedenten geschlossenen Rahmenvertrag (Bl. 26 ff. d.A.) ausschließlich als Vertreterin der Beklagten tätig.
Im Anschluss an einem Anfang 2006 aufgelösten Immobilienfonds befand sich Ende Juni 2006 auf dem von dem Zedenten bei der Beklagten als Festgeldkonto geführten CashSpezial-Konto Ende Juni 2006 ein Guthaben i.H.v. 356.844 EUR. Sowohl am 3.7.2006 als auch am 12.7.2006 fanden Telefonate zwischen dem Zedenten und dem Berater Z2 statt, welche sich auf die Frage möglicher Geldanlagen sowie die mögliche Investition in ein Zertifikat bezogen. Im Zusammenhang mit diesen Telefonaten unterhielten sich die Beteiligten auch über ein von dem Zedenten bei der Y unterhaltenes Wertpapierdepot mit entsprechendem Verrechnungskonto sowie bisher von dem Zedenten gezeichnete Anlageformen. Der Zedent ließ dabei erkennen, selbst bereits um die Anlagemöglichkeit durch den Erwerb eines "... Zertifikats" der A Bank zu wissen, welches eine Spekulation auf der Grundlage der Entwicklung des Dow Jones Euro-Stoxx 50-Index beinhaltet. Es handelt dabei um Schuldverschreibungen, welche auf der Grundlage eines Basiswerts des Zertifikats der 50 führenden Unternehmen aus unterschiedlichen Marktsektoren des Euroraumes basierte. Das Zertifikat ist so strukturiert, dass der Anleger sowohl von Kurssteigerungen des Index i.H.v. mehr als 30 % als auch von Kursverlusten zum Laufzeitende bis zu 70 % in der Weise hätte profitieren können, dass jeweils das Doppelte der Kursentwicklung, das heißt 160 % des investierten Kapitals zurückzuzahlen gewesen wäre. Der Erhalt des investierten Kapitals war so lange garantiert, so lange während der Laufzeit des Zertifikats die Kursentwicklung nicht das Sicherheitslevel von 55 % des Niveaus vom Feststellungstag nach unten durchbrach. Der für das Zertifikat maßgebliche Referenzkurs des Euro Stoxx 50 entsprach zu Beginn der Laufzeit 3.710,60 Punkten, wobei die Sicherheitsbarriere von 2.040,83 Punkten im Februar 2009 nach unten durchbrochen wurde.
Der Zedent zeichnete im Anschluss an das Gespräch vom 12.6.2006 30 Stück des Zertifikatsfonds zum Nennwert von jeweils 1.000 EUR bei einem Ausgabeaufschlag von 10 EUR. Für ihre Verkaufsbemühungen erhielt die Beklagte eine Provision von 4 %. Zusätzlich zu dem Erwerb der ...-Zertifikate erteilte der Zedent am gleichen Tag den Auftrag zur Anlage eines Betrages von 60 EUR für ein Jahr mit einer Verzinsung von 3,5 %. Mit der ihm bekannt gewordenen Durchbrechung der Sicherheitsschwelle meldetet der Zedent mit Schreiben vom 20.2.2009 vorsorglich daraus sich ergebende Schadensersatzansprüche aus Falschberatung ggü. der C GmbH an (Bl. 66 d.A.).
Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat sich die Klägerin darauf berufen, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag dadurch verletzt, dass weder eine anlegergerechte noch eine anlagegerechte Beratung erfolgt sei. Vor der Zeichnung der Anlage habe er nur allgemeine Informationen aus der Internetseite der Beklagten sowie der allgemeinen Werbung in der Zeitschrift "..." erlangt. Während der Zedent schriftliche Unterlagen über die gezeichneten Zertifikate erst nach Abwicklung des Geschäfts auf Aufforderung erhalten habe, habe die Beklagte insbesondere nicht über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt. Abgesehen von der nicht genügenden Information über das Bonitätsrisiko sei dem Zedenten auch die Funktionsweise des Zertifikats nicht ausreichend vermittelt worden. Im Übrigen fehle es an einer pflichtgemäßen Aufklärung über die von der Beklagten für die Vermittlung an diese gezahlte Provision.
Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, der Zedent habe die vorgelegte Verkaufsunterlage rechtzeitig v...