Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.6.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-02 O 44/12 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.6.2012 sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.111,42 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hatte, der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, da keine Hinweise mehr zu erteilen und kein Sachvortrag mehr aufzuklären ist.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 25.6.2012 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
Hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 30.8.2012 (Bl. 140ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Beklagten im undatierten Schriftsatz, eingegangen per Telefax am 25.9.2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Aus dem eingereichten Schriftverkehr ergibt sich, dass die Darstellung des Beklagten zum Zeitpunkt Abschluss des vermeintlichen Kaufvertrages nicht den Tatsachen, die sich aus den schriftlichen Unterlagen ergeben, entspricht. Der von der A ... AG konzipierte Vertrag sah vor, dass der Kläger zunächst ein Angebot über den Abschluss eines "Kaufvertrages" über die Lebensversicherung des Klägers abgab. Ein Vertrag kam damit erst mit dem Zugang der Annahme zustande, die mit dem Schreiben vom 10.10.2008 erklärt wurde. Eine Annahmeerklärung vom 15.9.2008 ergibt sich weder schlüssig aus dem undatierten Erwiderungsschriftsatz noch aus dem vorausgegangenen Vortrag der Parteien. Der Auszahlungsplan vom 9.10.2008 wurde mit dem Schreiben vom 10.10.2008 versandt. Das hierin der Abschluss des Kaufvertrages rückdatiert wird auf den 15.9.2008 hat keine rechtliche Bedeutung, wenn die Annahme des Vertragsangebotes vom 14.8.2008 nach § 130 Abs. 1 BGB nicht vor Zugang des Schreibens vom 10.10.2008 wirksam wurde.
Dass die A ... AG den Vertrag zur Umgehung der Vorschriften des Kreditwesengesetzes über Einlagengeschäfte als "Kauf" konzipiert hatte in der Hoffnung, eine Lücke im Verbot von ungenehmigten Einlagengeschäften entdeckt zu haben, ist unerheblich. Nach § 133 BGB kommt es auf den wahren Willen an. Die A ... AG wollte sich aus dem Rückkaufwert der Lebensversicherung Einlagenkapital verschaffen, um das Geld der Anleger für sich arbeiten zu lassen und versprach den Anlegern wie dem Kläger hieraus eine kaum realistische kapitalverdoppelnde Rendite bei einer Laufzeit von zehn Jahren. Einen anderen Sinn hatten die Verträge nicht, insbesondere war die A ... AG nicht am Ankauf der Lebensversicherungen als solchen interessiert. Dieses Geschäft war objektiv genehmigungspflichtig, auch wenn der Ankauf einer Lebensversicherung grundsätzlich nicht dem Kreditwesengesetz unterfällt.
Dass dem Beklagten als Vorstand durchaus bewusst war, dass es sich um ein Umgehungsgeschäft handelte, ergibt sich bereits aus den zur Genehmigungspflicht eingeholten Erkundigungen, die sich aber bewusst nicht an die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht richteten. Die spekulative Erwägung, ob die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht im Rahmen eines förmlichen Antrags bei korrekter Offenlegung der konkreten Vertragskonstellation des vorliegenden Falles einschließlich der damit verbundenen Zielrichtung damals noch eine andere rechtsfehlerhafte Auffassung vertreten hätte, ist weder im Nachhinein durch Beweisaufnahme verifizierbar, da der Sprecher der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht hierüber nicht zu befinden gehabt hätte, noch erheblich, nachdem unstreitig kein Antrag gestellt wurde und die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht keine Gelegenheit hatte, die Verträge zielgerichtet zu prüfen. Dass die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht anlässlich der gegenüber der A ... GmbH Erklärungen abgegeben hätte, auf welche der Beklagte hätte vertrauen können, ist nicht vorgetragen. Gerade wenn die Behörde bei einer anderen Gesellschaft Signale in der vom Beklagten behaupteten Richtung gesetzt hätte, hätte es nahegelegen, sich dies in einem förmlichen Antragsverfahren bestätigen zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitgegenstandswertes findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.
Fundstellen