Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageerhebung nach § 494a ZPO durch Aufrechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Geltendmachung einer Restwerklohnforderung, der Mängel entgegenstehen können, die Gegenstand des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens sind, mittels hilfsweiser Aufrechnung ist ausreichend, um dem Erfordernis einer Klageerhebung im Sinne von § 494a ZPO zu genügen.
Normenkette
ZPO § 494a
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 22.06.2021; Aktenzeichen 2 OH 15/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Zusammenhang mit dem Komplettumbau seines Wohnhauses beauftragte der Antragsgegner die Antragstellerin mit der Durchführung von Fensterbauarbeiten einschließlich des Einbaus einer Haustüranlage sowie der Ausführung von Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten. Für die Fensterbauarbeiten stellte die Antragstellerin jeweils unter Abzug vorangegangener Abschlagszahlungen mit Schlussrechnung vom 24. Mai 2018 15.730,12 EUR (Bl. 74 ff. d. A. 4 O 459/19) sowie für das Gewerk Sanitär/Heizung mit weiterer Schlussrechnung vom 24. Mai 2018 10.821,15 EUR (Bl. 363 ff. d. A. 4 O 459/19) in Rechnung. Die Antragstellerin leitete ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren gegen den Antragsgegner ein mit dem Ziel, die Mangelfreiheit der von ihr erbrachten beiden Gewerke feststellen zu lassen. Nach Abschluss der Beweiserhebung setzte das Landgericht auf Antrag des Antragsgegners mit Beschluss vom 7. November 2019 den Streitwert auf 26.551,27 EUR fest und bestimmte für die Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung bis zum 15. Januar 2020.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 erhob der Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 4 O 459/19 vor dem Landgericht Limburg Klage auf Vorschuss und Schadensersatz wegen der Mangelhaftigkeit des von der Antragstellerin erbrachten Gewerks Fenster. In dem dortigen Verfahren stellte die Antragstellerin ihren Restwerklohnanspruch aus dem Gewerk Fenster über 15.730,12 EUR erstmals mit Schriftsatz vom 9. April 2020 hilfsweise zur Aufrechnung, was sie in der am 1. Juni 2021 dort stattgefundenen mündlichen Verhandlung nochmals klarstellte (Bl. 231 und 323 d. A. 4 O 459/19).
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 hat der Antragsgegner sodann beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen. Nach vorangegangenem Hinweis hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss am 22. Juni 2021 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe in dem Gewährleistungsprozess des Antragsgegners gegen die Antragstellerin zwar nach Ablauf der ihr gesetzten Frist aber noch vor Beschlussfassung Widerklage erhoben. Die Widerklage stehe der Klageerhebung nach § 494a ZPO gleich und für die Einhaltung der Frist sei allein maßgeblich, dass die Widerklage noch vor der Beschlussfassung erfolgt sei.
Gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24. Juni 2021 (Bl. 728 d. A.) zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner mit am 28. Juni 2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, es sei in dem Gewährleistungsprozess keine Widerklage erhoben worden, sondern nur mit vermeintlichen Restwerklohnansprüchen aufgerechnet worden.
Mit am 13. Juli 2021 beim Landgericht eingegangenem und am 19. Juli 2021 (Bl. 374 d. A. 4 O 459/19) zugestelltem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Rahmen des Mängelgewährleistungsprozesses den Restwerklohnanspruch aus dem Gewerk Sanitär/Heizung in Höhe von 10.821,15 EUR sodann hilfsweise widerklagend geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juli 2021 nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zutreffend sei zwar, das keine Widerklage erhoben sei, sondern die Werklohnansprüche nur zur Aufrechnung gestellt worden seien. Darauf komme es aber nicht an. § 494a ZPO sei nur da, um eine ohne Hauptsacheverfahren entstehende Lücke zu schließen. Insoweit der Antragsgegner Gewährleistungsansprüche betreffend die Mängel, die auch Gegenstand des selbständigen Beweissicherungsverfahrens waren, nunmehr vor dem Landgericht Limburg klageweise geltend gemacht habe und die Antragstellerin in diesem Verfahren Werklohnansprüche derentwegen sie das selbständige Beweissicherungsverfahren angestoßen habe, zur Aufrechnung gestellt habe, sei hinreichend sichergestellt, dass eine durch § 494 a Abs. 2 ZPO zu schließende Lücke gerade nicht bestehe und es deshalb an einem Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners fehle. Daher sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Entscheidung könne nicht überzeugen, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Streitgegenstand des Klageverfahrens v...