Leitsatz (amtlich)
1. Der für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer ist als Beteiligter eines Verfahrens nach § 156 KostO jedenfalls zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG befugt, durch die die Kostenrechnung des Notars ermäßigt wurde.
2. Bei der Geschäftswertberechnung des Notars nach § 30 Abs. 1 KostO steht dem Notar Ermessen zu, dass vom Beschwerdegericht nur auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann.
3. Für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Ziel der Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks ist ein Geschäftswert von 10 % des betroffenen Grundbesitzes angemessen, wenn wahrscheinlich die Frist für die Dauervollstreckung verstrichen und das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen ist.
Normenkette
BGB §§ 2197, 2211; GBO § 52; KostO § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 156
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 24.06.2002; Aktenzeichen 4 T 596/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die angefochtene Kostenrechnung wird auf 942,50 DM = 481,89 EUR ermäßigt. Die weiter gehende Erstbeschwerde des Kostenschuldners und die weitere Beschwerde des Kostengläubigers im Übrigen werden zurückgewiesen.
Der Kostengläubiger trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.245,51 EUR festgesetzt und auf 763,62 EUR für den zurückgewiesenen Teil.
Gründe
Der Kostenschuldner war nach seinem unwidersprochenen Vortrag zu 1/21 an einer Erbengemeinschaft beteiligt, zu der Grundbesitz in O1 gehörte.
Mit dem Ziel, die Löschung eines an diesem Grundbesitz eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks zu erreichen, gab der Kostenschuldner am ...2001 zu UR-Nr. .../2001 der amtlich bestellten Vertreterin des Kostengläubigers eine eidesstattliche Versicherung ab, für deren Inhalt auf Bl. 8-12 der Handakten des Kostengläubigers Bezug genommen wird. Danach seien der Umfang der Testamentvollstreckung sowie die als Testamentsvollstrecker benannten Personen durch öffentliche Urkunden nicht mehr nachweisbar. Das Testament des Erblassers, dessen 11 Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen waren, sei in den Kriegswirren des 2. Weltkriegs verloren gegangen, ebenso seien die Nachlass- und die Grundakten vernichtet worden. Die aus einem Grundbuchantrag bekannten als einzige bestellten Testamentsvollstrecker seien 1945 bzw. 1951 verstorben, ihre Aufgaben seien Mai 1945 beendet gewesen.
In der zu dieser Protokollierung erstellten (berichtigten)Kostenrechnung vom 27.7.2001 (Bl. 8, 9 d.A.) hat die amtlich bestellte Vertreterin des Kostengläubigers die 10/10 Gebühr gem. § 49 Abs. 1 KostO aus einem Geschäftswert von 1.353660 DM berechnet. Dabei wurden 30 % des von dem Gutachterausschuss der Stadt O1 für unbebaute Grundstücke damals maßgeblichen Bodenrichtwertes von 350 DM/qm berücksichtigt.
Der Kostenschuldner hat seine Notarkostenbeschwerde darauf gestützt, dass 4.804 qm der Gesamtfläche von 12.892 qm als Erholungsfläche mit einem Wert von 40 DM/qm einzustufen seien. Wegen Nutzungsrechten Dritter an den Baulichkeiten könnten nach § 6 SachenRBerG diese Ankaufsrechte geltend machen, weshalb die Gebäude auf den Grundstücken nicht der Erbengemeinschaft zu zurechnen seien.
Überhaupt würden die Eigentümer nach der Wiedervereinigung nur mit einem Drittel des Grundstückswertes entschädigt.
Der Kostengläubiger ist der Beschwerde entgegengetreten mit dem Vortrag, durch den Ansatz des Bodenrichtwertes für unbebaute Grundstücke seien größere Wertdifferenzen zwischen den einzelnen Grundstücken ausgeglichen worden. Für einen differenzierten Wertansatz müsste eine Sachverhaltsaufklärung erfolgen. Auch der Ansatz von 30 % des Beziehungswertes bei einem Rahmen von 10-50 % des Grundstückswerts als Beziehungswert sei angemessen, da keine Verfügung ohne Löschung des Testamentsvollstreckervermerks möglich sei und die eidesstattliche Versicherung vorsorglich auch für das Erbscheinsverfahren abgegeben worden sei. Im Rahmen des Freibeweises könne dem Grundbuchamt auch die eidesstattliche Versicherung des Kostenschuldners ausreichen für eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.
Das LG hat in seinem Beschl. v. 24.6.2002 (Bl. 57-59 d.A.) die beanstandete Kostenrechung auf 37,07 EUR ermäßigt und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO sei das Ausmaß der Einwirkung der eidesstattlichen Versicherung auf das Wirtschaftsgut. Diese sei hier außerordentlich gering, da der Testamentsvollstreckervermerk nur noch in formeller Hinsicht bestanden habe, deshalb sei eine Orientierung des Geschäftwertes am Grundstückswert nicht angemessen, vielmehr sei mangels eines sachgerechten Anhaltspunkte der Gegenstandswert auf 5.000 DM festzusetzen.
Gegen diese Entscheidung hat der für den Kostengläubiger bestellte Aktenverwahrer weitere Beschwerde eingelegt und die Au...