Leitsatz (amtlich)

 

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten sind Parteien eines Schiedsverfahrens in einer baurechtlichen Auseinandersetzung. Wegen parallel liegender Streitigkeit führt die Schiedsbeklagte weitere 19 Schiedsverfahren. In allen diesen Verfahren werden die Schiedsbeklagte von den Verfahrensbevollmächtigten der vorliegenden Sache und die Schiedskläger von Rechtsanwalt 1 vertreten. Das Schiedsgericht ist mit dem Richter am AG X als Vorsitzenden sowie den Rechtsanwälten 2 und 3 besetzt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 9.7.2007 in sechs der 20 Schiedssachen wählte der Schiedsklägervertreter, Rechtsanwalt 1, gegenüber dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, X, bei nur einer Gelegenheit die vertraute Anspracheform des "Du" ("Ich war der Auffassung, du meintest..."). Wie die für die Schiedsbeklagte tätige Frau Y anschließend durch eine Nachschau im örtlichen Telefonbuch erfuhr, wohnt der Vorsitzende des Schiedsgerichts im selben Haus, in dem der Prozessbevollmächtigte der Schiedskläger seine Kanzlei führt. Aufgrund dessen lehnte die Schiedsbeklagte den Vorsitzenden des Schiedsgerichts mit Schriftsatz vom 20. 7.2007 ab. In einer Erklärung zu dem Ablehnungsgesuch teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit, dass zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten der Schiedskläger ein Mietverhältnis besteht. Das Schiedsgericht gab den Schiedsparteien Gelegenheit, bis zum 9.8.2007 zu dem Ablehnungsgesuch und zur Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden Stellung zu nehmen. Am 10.8.2007 ging den Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten ein Beschluss des Schiedsgerichts mit Datum vom 10.8. 2007 zu, durch den das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde. Am 23.8.2007 wurde den Verfahrensbevollmächtigten zusammen mit einem Begleitschreiben des Schiedsrichters Rechtsanwalt 2 ein weiterer Beschluss des Schiedsgerichts vom 10.8.2007 zugesandt, der sich von der früheren Beschlussversion dadurch unterschied, dass der Tatbestand dahin geändert wurde, dass es anstatt "Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, RA 1, hat ...keine Stellung zum Ablehnungsgesuch und der dienstlichen Erklärung genommen" heißt:

"Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, RA 1, hat ... am 09.08.2007 Stellung zum Ablehnungsgesuch und der dienstlichen Erklärung genommen ebenso wie der Vertreter der Beklagtenseite, RA 4".

In dem Begleitschreiben heißt es u. a.:

"...wird Ihnen zugestellt - Beschluss des Schiedsgerichts vom 10.08.2007 in Ausfertigung vom 23.08.2007, der den aufgrund eines Geschäftsstellenversehens am 10.08.2007 übersandten Beschluss vom 10.08.2007 aufhebt und ersetzt." (Bl. 44 d. A.).

Mit am 21.9.2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Schiedsbeklagte beantragt, die Ablehnung des Schiedsrichters X für begründet zu erklären.

II.

A)

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Richter am Amtsgericht X, ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Nach § 1037 Abs. 3 ZPO ist der Antrag innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem die ablehnende Partei von der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verweigerung der Ablehnung Kenntnis erlangt hat. Die Monatsfrist begann vorliegend erst am 23.08.2007 mit der Zusendung der im Tatbestand geändert Beschlussversion zu laufen. Es kann dahinstehen, ob die Frist bereits erstmals am 09.08.2007 mit Zugang der ersten Beschlussversion in Gang gesetzt worden war. Mit dem Erhalt der zweiten Beschlussfassung war der Schiedsbeklagten nämlich durch das Begleitschreiben des Schiedsrichters Rechtsanwalt 2 zugleich mitgeteilt worden, dass die erste Version aufgrund eines Geschäftsstellenversehens übersandt worden sei und die zweite Version die frühere aufhebe und ersetze. Daher musste die Schiedsbeklagte davon ausgehen, dass die erste Beschlussversion nicht nur berichtigt worden, sondern zudem ohne Willen des Schiedsgerichts in den Geschäftsgang gelangt und an die Schiedsparteien versandt worden war. Insofern kommen nicht die Grundsätze für den Lauf von Rechtsmittelfristen nach der Zivilprozessordnung zum tragen, wonach eine nachträgliche Berichtigung des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung unerheblich für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist (siehe auch Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 517 Rdn. 6). Somit begann die Frist des § 1037 Abs. 3 ZPO maßgeblich erst mit Übersendung des Beschlusses am 23.08.2007 zu laufen; sie war bei Eingang des Antrages noch nicht verstrichen.

B)

Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Nach § 1036 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts im selben Haus, in dem sich die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Schied...

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