Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte Erbenhaftung für Vergütung des Betreuers

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 30.06.2003; Aktenzeichen 3 T 37/03)

AG Kassel (Aktenzeichen 783 XVII 71/99 Lö)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Nach dem Tod der Betroffenen beantragte die Beteiligte zu 3) unter dem 24.10.2002, die ihr für den Zeitraum vom 25.6.2001 bis zum 20.10.2002 als Berufsbetreuerin zustehende Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer auf insgesamt 946,01 Euro festzusetzen. Die von ihr eingereichte Schlussrechnung wies einen Vermögensendstand zum Zeitpunkt des Todes am 2.10.2002 von 3.954,57 Euro aus. Das AG setzte nach Anhörung der Erben mit Beschluss vom 28.11.2002 Auslagenersatz und Vergütung i.H.v. 843 Euro einschl. Mehrwertsteuer gegen den Nachlass fest und wies den Vergütungsantrag i.Ü. mit Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 4 BGB zurück.

Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde ein, mit der er die Abänderung der Entscheidung durch Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung gegen die Staatskasse begehrte. Er legte einen Bescheid der Stadt Kassel vom 7.1.2003 vor, mit welchem im Hinblick auf das in der Schlussrechnung angegebene und über der Vermögensfreigrenze von 2.301 Euro nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liegende Vermögen der Betroffenen die früheren Bescheide über die Bewilligung von Sozialhilfe zur Abdeckung der Heimpflegekosten ab dem 1.7.1999 aufgehoben und die Rückzahlung eines Betrages von 1.653,57 Euro angeordnet wurde. Des Weiteren verwies er auf die bereits vorgelegte Rechnung des Bestattungsinstitutes, wonach sich die Beerdigungskosten nach Abzug der Zahlung des Sterbegeldes auf 1.894,24 Euro beliefen.

Die Beteiligte zu 4) widersprach der Festsetzung gegen die Staatskasse und führte zur Begründung aus, das Sparbuch der Betroffenen habe lediglich den nicht einzusetzenden Schonbetrag von 4.500 DM aufgewiesen, so dass die Rückforderung des Sozialamtes nicht berechtigt sei. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass sich Ende September 2002 weder Beträge auf dem Giro- und dem Taschengeldkonto befunden hätten. Im Übrigen seien weitere Absetzungen im Hinblick auf die nach dem Tod der Betroffenen entfalteten Tätigkeiten geboten.

Das LG änderte mit Beschluss vom 30.6.2003 die Entscheidung des AG dahin gehend ab, dass die der Beteiligten zu 3) zustehende Vergütung nebst Auslagen i.H.v. 843 Euro brutto gegen die Staatskasse festgesetzt wurde.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie insb. geltend macht, zum Zeitpunkt des Todes der Betreuten habe das Vermögen nach Abzug der Beerdigungskosten bei 2.060,33 Euro und damit über dem Schonbetrag des § 92c Abs. 3 BSHG gelegen. Dieser Schonbetrag finde ohnehin hier keine Anwendung, da es an einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1836e BGB fehle. Der Rückforderungsanspruch des Sozialamtes könne nicht berücksichtigt werden, da er zum einen unberechtigt sei und auch keinen Vorrang ggü. der Betreuervergütung beanspruchen könne. Des Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass der festgesetzte Betrag von den Erben bereits an die ehemalige Betreuerin gezahlt worden und weitere Absetzungen von der Betreuervergütung bezüglich der nach dem Tod der Betroffenen entfalteten Tätigkeiten gerechtfertigt seien.

Die Beteiligte zu 3) stellt klar, dass eine Zahlung der Erben an sie bisher nicht erfolgt ist.

II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vergütung und Auslagen der Betreuerin für die Tätigkeit in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 20.10.2002 – soweit sie erstattungsfähig sind – wegen Mittellosigkeit des Nachlasses aus der Staatskasse zu zahlen sind, §§ 1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 1836a, 1901i Abs. 1 BGB.

Nach einhelliger Auffassung kann auch nach dem Tod des Betreuten die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers durch das VormG im Festsetzungsverfahren gem. § 56g Abs. 1 FGG erfolgen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rz. 8; HK-BUR/Bauer, § 56g FGG Rz. 61; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 56g FGG Rz. 33; BayObLG v. 14.3.2001 – 3Z BR 28/01, MDR 2001, 819 = BayObLGReport 2001, 54 = FamRZ 2001, 866).

Bis zum In-Kraft-Treten des BtÄndG zum 1.1.1999 entsprach es allgemeiner Auffassung, dass der Erbe für den ausstehenden Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des allgemeinen Erbrechts nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen haftete (vgl. Deinert, FamRZ 2002, 374 [375] m.w.N.; BayObLG v. 10.4.1996 – 3Z BR 56/96, BayObLGReport 1996, 54 = FamRZ 1996, 1173), wobei er eine Beschränkung der Haftung wegen Dürftigkeit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge